Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

(h) Unterstützung der biologisch nachhaltigen Fischereitätigkeit einer Vertrags partei, sofern die unterstützte Tätigkeit insgesamt höchstens:39

(i) 0,5 Prozent des weltweiten marinen Fischfangs gemäss den jüngsten FAO-Daten für Entwicklungsländer oder 0,05 Prozent für entwickelte Länder beträgt, und

(ii) 1 Prozent des gesamten inländischen Verbrauchs von fossilen Energien der Vertragspartei für Entwicklungsländer bzw. 0,5 Prozent für entwi ckelte Länder beträgt.

3. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Aufrechterhaltung von Sub ventionen zur Einhaltung ihrer bestehenden internationalen Verpflichtungen, z. B. ge mäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen am 7. Dezember 194440 in Chicago, dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Be- ziehungen, abgeschlossen am 18. April 196141 in Wien, und der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte, abgeschlossen am 17. Oktober 186842 in Mannheim. Sofern kein verbindliches internationales Abkommen die Besteuerung von Kraftstoffen für die Seeschifffahrt ermöglicht, kann eine Vertragspartei deren Entsteuerung aufrecht erhalten, vorbehaltlich einer Überprüfung der Angelegenheit durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 4.10 (Überprüfung).

4. In Bezug auf in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Massnahmen kann sich eine Vertragspartei nur auf Artikel 1.8 (Ausnahmen zur Wahrung der Si cherheit) berufen, wenn dieser Artikel nicht anwendbar ist.

Art. 4.7 Allgemeine Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um dieses Kapitel umzusetzen, die gemeinsamen und individuellen Fähigkeiten der Vertrags parteien zur Durchführung einer Reform der Subventionen für fossile Energien zu stärken sowie gegenüber Nicht-Vertragsparteien die Bedeutung der Reform der Sub ventionen für fossile Energien zur Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zu betonen.

2. Dementsprechend arbeiten die Vertragsparteien, soweit angemessen und nach Massgabe der Mittel jeder Vertragspartei, in internationalen Foren und mit Nicht-Ver tragsparteien bei der Reform der Subventionen für fossile Energien zusammen, um schädliche Subventionen für fossile Energien zu regulieren und zu beseitigen. Die Zu sammenarbeit kann Folgendes umfassen:

(a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Erarbeitung von bewährten Verfahren für politische Reformen, z. B. Dialog, Workshops, kollaborative Programme und Projekte, Teilen von Informationen, gemeinsame Analysen und Austausch von Sachverständigen;

39Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzel

ner Vertragsparteien) anwendbar.

40 SR 0.748.0

41 SR 0.191.01

42 SR 0.747.224.101