Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

2. Eine «Subvention für fossile Energien» liegt vor, wenn:

(a)(1) eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in

diesem Abkommen «Regierung» genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet,

d. h. wenn:

(i) die Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zu schüsse, Kredite und Kapitalbeteiligungen) oder potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaf ten) beinhaltet,

(ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften),32

(iii) die Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft,

(iv) die Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in (i)– (iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausge übt werden;

oder

(a)(2) irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht; und

(b) dadurch ein Vorteil gewährt wird, d. h. wenn:

(i) die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung in ers ter Linie auf die Wirtschaftstätigkeiten Erschliessung, Förderung, Raffi nieren, Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Transport, Pipelinetrans port, Verteilung, Handel mit oder Vermarktung von fossilen Energien ausgerichtet ist und sie die Kosten dieser Tätigkeiten senkt oder die Ein nahmen der daran beteiligten Akteure erhöht («Produktionssubven tion»),

(ii) die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung in ers ter Linie auf die Erzeugung oder Herstellung der in Anhang VIII aufge listeten Produkte ausgerichtet ist und sie die Kosten ihrer Erzeugung oder Herstellung senkt oder die Einnahmen der daran Beteiligten erhöht, so fern diese Produkte überwiegend durch eine Verbrennung von fossilen Energien erzeugt oder hergestellt werden, die zu Emissionen oberhalb der Grenzwerte nach Anhang VIII («Liste der als fossile Energien be trachteten Energieprodukte») führt, oder

(iii) die finanzielle Beihilfe oder die Einkommens- oder Preisstützung die Kosten der Nutzung von fossilen Energien senkt («Verbrauchssubven

32 Gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I–III des SCM-Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Konsum bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention für fossile Energien.