Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage
nen Vorteil aus der Nutzung von fossilen Energien bieten, weil der SCRM nicht unter die Verpflichtung der Vertragspartei fällt. Diese Informationen umfassen:
(a) Bezeichnung der Gesetze, Regelungen oder Politiken, gemäss denen die Massnahme gewährt wird;
(b) gegebenenfalls politische Zielsetzung oder Zweck der Massnahme;
(c) Stützung pro Einheit in Landeswährung;
(d) Art der Massnahme;
(e) beabsichtigte Empfängerinnen bzw. Empfänger;
(f) Dauer der Massnahme oder sonstige daran geknüpfte Fristen; und
(g) relevante Informationen für die Berechnung des SCRM betreffend diese Massnahme.
4. Nach diesem Kapitel übermittelte Notifikationen und Informationen berühren die Frage der Vereinbarkeit der Massnahme mit diesem Abkommen oder einem anderen internationalen Abkommen nicht, einschliesslich des SCM-Übereinkommens45.
5. Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten, nachdem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt, die Notifikationen nach den Absätzen 1 und 2 sowie konsolidierte Informationen nach Absatz 3. In der Folge bringt jede Vertragspartei ihre Notifikationen nach den Absätzen 1 und 2 und die kon solidierten Informationen nach Absatz 3 zweijährlich auf den neuesten Stand, falls Subventionen oder Massnahmen neu eingeführt oder geändert werden. Bleiben die Subventionen oder Massnahmen im Vergleich zur früheren Notifikation oder Vorlage konsolidierter Informationen unverändert, so unterrichtet die Vertragspartei die ande ren Vertragsparteien darüber.
6. Der Gemischte Ausschuss prüft die gemäss den Absätzen 1 und 2 übermittelten neuen und aktualisierten Notifikationen sowie die gemäss Absatz 3 übermittelten kon solidierten Informationen.
Art. 4.10 Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss führt eine Überprüfung dieses Kapitels auch bezüglich der nachfolgenden Punkte durch, um schädliche Subventionen für fossile Energien noch strenger zu regulieren und aufzuheben:
(a) die Aufnahme zusätzlicher relevanter Massnahmen wie Ausfuhrbeschränkun gen oder Preisdifferenzierungen nach Artikel 4.3 Absatz 2 Buchstabe a Zif fer 2 (Begriffsbestimmungen);
(b) das in Artikel 4.3 Absatz 3 (Begriffsbestimmungen) niedergelegte Funktio nieren des SCRM-Mechanismus;
(c) Artikel 4.5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien), einschliesslich Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien);
45 SR 0.632.20, Anhang 1A.13