Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

(d) Anhang VIII (Liste der als fossile Energien betrachteten Energieprodukte) und Anhang X (Verpflichtungslisten – Subventionen für fossile Energien); (e) Anwendung von Artikel 4.5 (Verbot und Auflistung von Subventionen für fossile Energien) auf Produktionssubventionen in Form von entgangenen Steuereinnahmen;

(f) Artikel 4.6 (Spezifische Ausnahmen);

(g) Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels; und

(h) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.

2. Der Gemischte Ausschuss führt die Überprüfungen nach Absatz 1 zeitlich abge stimmt auf die allgemeinen Überprüfungen nach Artikel 6.7 (Allgemeine Überprü fung) oder auf Ersuchen einer Vertragspartei durch.

3. Bei der Durchführung einer Überprüfung gemäss Absatz 1 berücksichtigt der Ge mischte Ausschuss unter anderem einschlägige:

(a) technologische Entwicklungen;

(b) neue Entwicklungen der innerstaatlichen und internationalen Politik betref fend Klima, Umwelt und Handel; und

(c) die wissenschaftliche Forschung sowie Entwicklungen im Bereich Klima, Umwelt und handelspolitische Probleme.

4. Nach Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder von dessen Anhängen oder Anlagen gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) unterbreiten.

Art. 4.11 Anhänge

Die folgenden Anhänge sowie gegebenenfalls deren Anlagen bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

(a) Anhang VII (Liste der als fossile Energien betrachteten Güter);

(b) Anhang VIII (Liste der als fossile Energien betrachteten Energieprodukte); (c) Anhang IX (Liste der verbotenen Subventionen für fossile Energien); und (d) Anhang X (Verpflichtungslisten – Subventionen für fossile Energien).

Kapitel 5 Umweltkennzeichen

Art. 5.1 Ziel

Ziel der Leitlinien von Artikel 5.4 (Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen-Pro gramme) ist es, zur Entwicklung und Umsetzung von Umweltzeichen-Programmen mit hoher Qualität und Integrität beizutragen, um einen transparenteren und nachhal tigeren Handel zu fördern.