Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Art. 5.2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel ist anwendbar auf freiwillige Programme für Umweltzeichen und die in deren Rahmen entwickelten Umweltzeichen für Waren oder Dienstleistungen.46
2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Umweltzeichen» eine schriftliche oder bildliche Erklärung oder Aussage über die Umweltbelastung oder Umweltaspekte ei ner Ware oder Dienstleistung, die von Produzenten, Händlern, Herstellern, Einzel händlern oder Dienstleistungserbringenden angebracht oder vergeben wird. Ein Um weltzeichen kann sich an folgenden Orten befinden:
(a) an einem Produkt;
(b) auf einem Verpackungsetikett;
(c) in der Produktdokumentation; oder
(d) in einem technischen Merkblatt.
Art. 5.3 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien anerkennen, dass freiwillige Umweltzeichen-Programme mit hoher Integrität und Qualität unter anderem beitragen können:
(a) zur Förderung einer guten Umweltleistung in der gesamten Lieferkette durch die Erleichterung der Nachfrage nach und des Angebots an nachhaltigen Waren und Dienstleistungen;
(b) zur Verbesserung des potenziellen kommerziellen Nutzens und des Wettbe werbsvorteils bei der Nutzung der Umweltleistung in der Vermarktung; und
(c) indem Konsumentinnen und Konsumenten, Unternehmen und andere Interes sengruppen durch bereitgestellte zuverlässige Informationen über Umwelt leistungsaspekte von Waren und Dienstleistungen befähigt werden, nachhal tigere Entscheidungen zu treffen.
Art. 5.4 Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen-Programme
1. Die Vertragsparteien fördern die folgenden prinzipienbasierten Leitlinien für die Entwicklung und Durchführung von freiwilligen Umweltzeichen-Programmen mit hoher Qualität und Integrität:47
(a) ein Umweltzeichen sollte wahrheitsgemässe, nicht irreführende, zuverlässige, vergleichbare, fundierte und überprüfbare Informationen über die Umwelta spekte von Waren und Dienstleistungen bieten;
(b) ein Umweltzeichen sollte Informationen bieten, die dazu beitragen, ökolo gisch vorteilhafte Güter und Dienstleistungen auf marktrelevante Weise zu unterscheiden;
46 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass dieses Kapitel nicht anwend bar ist auf obligatorische Umweltzeichen-Programme und in deren Rahmen entwickelte Umweltzeichen.
47 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die Leitlinien in diesem Artikel nicht rechtsverbindlich sind.