Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
Art. 5.5 Nationale Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle und notifiziert diese den anderen Vertragsparteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens für die betreffende Vertragspartei.
2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung der von ihr benannten nationalen Kontaktstelle.
3. Die nationalen Kontaktstellen versammeln sich jährlich oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien mit geeigneten Mitteln, einschliesslich E-Mail oder Videokon ferenz.
4. Zu den Aufgaben jeder nationalen Kontaktstelle gehört Folgendes:
(a) angemessene Bemühungen zu unternehmen, um alle Interessengruppen im Hoheitsgebiet ihrer Vertragspartei über das Bestehen und die Verfügbarkeit der nationalen Kontaktstellen zu informieren;
(b) für die Leitlinien zu sensibilisieren und sie mit geeigneten Mitteln zugänglich zu machen, einschliesslich über Online-Informationen;
(c) bei der Anwendung der Leitlinien durch relevante Interessengruppen gegebe nenfalls mit diesen zusammenzuarbeiten;
(d) Anfragen und Ersuchen zu den Leitlinien seitens anderer nationaler Kontakt stellen und Interessengruppen, die im Hoheitsgebiet ihrer Vertragspartei tätig sind, zu beantworten;
(e) in Angelegenheiten betreffend die Leitlinien gegebenenfalls mit anderen na tionalen Kontaktstellen zusammenzuarbeiten, einschliesslich des Austauschs von bewährten Verfahren und Erfahrungen;
(f) die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen und den jeweiligen Umweltzeichenbetreibenden zu erleichtern; und
(g) dem Gemischten Ausschuss oder einem gegebenenfalls eingesetzten Unter gremium, das sich mit Umweltzeichen befasst, über ihre Tätigkeiten und die gemäss diesem Artikel erfolgten Antworten auf Anfragen zu berichten.
5. Während der Prüfung einer Anfrage nach Absatz 4 durch die nationale Kontakt stelle sind alle damit verbundenen Angelegenheiten in Übereinstimmung mit den in nerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahren der Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Eine nationale Kontaktstelle macht ihre Antwort auf eine nach Absatz 4 erhaltene Anfrage gegebenenfalls öffentlich zugänglich.
6. Bei der Prüfung von Anfragen nach Absatz 4 kann eine nationale Kontaktstelle:
(a) sich von den zuständigen Behörden, Wirtschaftskreisen, nichtstaatlichen Organisationen und Sachverständigen beraten lassen;
(b) die nationale Kontaktstelle einer anderen Vertragspartei konsultieren; und
(c) sich vom Gemeinsamen Ausschuss Anweisungen einholen.