Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
Art. 5.6 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit als Mechanis mus zur Umsetzung dieses Kapitels und zur Verbesserung seiner Ziele und seines Nutzens an.
2. Die Zusammenarbeit kann mit allen von den Vertragsparteien für geeignet erach teten Mitteln erfolgen, einschliesslich der bilateralen oder plurilateralen Zusammen arbeit untereinander. Soweit möglich und angemessen sind die Vertragsparteien bestrebt, die bestehende Zusammenarbeit unter anderem durch freiwillige Peer-Eva luationen, Kapazitätsaufbau und Schulungen sowie durch die Berücksichtigung der diesbezüglichen Arbeiten regionaler und internationaler Organisationen auszubauen.
3. Alle Kooperationsmassnahmen im Rahmen dieses Kapitels hängen von den ver fügbaren personellen und sonstigen Ressourcen ab und unterliegen den geltenden Ge setzen und Regelungen der teilnehmenden Vertragsparteien.
Art. 5.7 Konsultationen
1. Kapitel 7 (Streitbeilegung) ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, um spezifische Fragen oder allgemeine Praktiken im Rahmen dieses Kapitels besser zu verstehen oder zu besprechen. Die andere Vertrags partei zieht dieses Ersuchen wohlwollend in Betracht. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so sollte dieser darüber informiert werden.
Kapitel 6 Institutionelle Bestimmungen
Art. 6.1 Einsetzung des Gemischten Ausschusses
Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der aus Regie rungsvertreterinnen und -vertretern jeder Vertragspartei besteht. Jede Vertragspartei ist selbst für die Zusammensetzung ihrer Delegation verantwortlich.48
Art. 6.2 Aufgaben des Gemischten Ausschusses
1. Der Gemischte Ausschuss:
(a) überwacht und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
(b) verfolgt das allgemeine Funktionieren und die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(c) führt in Übereinstimmung mit Artikel 6.7 (Allgemeine Überprüfung) allge meine Überprüfungen dieses Abkommens durch;
48 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzel ner Vertragsparteien) anwendbar.