Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

(d) prüft Möglichkeiten zur Förderung von Beitritten zum Abkommen und ge nehmigt die Beitrittsbedingungen;

(e) prüft Vorschläge einer Vertragspartei oder eines Untergremiums zur Ände rung dieses Abkommens;

(f) beaufsichtigt die Arbeit der nach diesem Abkommen eingesetzten Untergre mien; und

(g) prüft jede andere Angelegenheit, die die Durchführung dieses Abkommens berühren kann.

2. Der Gemischte Ausschuss kann:

(a) in Übereinstimmung mit den Zielen des Abkommens und vorbehaltlich der Erfüllung der notwendigen rechtlichen Erfordernisse durch jede Vertragspar tei Änderungen beschliessen an:

(i) den Anhängen I−V und VII−XI, einschliesslich der Anlagen,49 und

(ii) Anhang VI;

(b) Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens verabschieden;

(c) den Vertragsparteien Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen vorlegen;

(d) Möglichkeiten weiterer Massnahmen im Bereich der Handelspolitik zur För derung der Ziele dieses Abkommens prüfen;

(e) sich um die Beilegung von möglichen Differenzen oder Unstimmigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen, auch in Bezug auf vorgeschlagene oder noch nicht in Kraft getretene Massnahmen;

(f) gegebenenfalls bei regierungsunabhängigen Personen oder Gruppen und in ternationalen Organisationen Rat zu allen Fragen einholen, die in den Aufga benbereich des Gemischten Ausschusses fallen; und

(g) in Ausübung seiner Aufgaben alle von den Vertragsparteien beschlossenen sonstigen Massnahmen treffen.

3. Der Gemischte Ausschuss kann Untergremien einsetzen, zusammenführen oder auflösen. Er kann die Untergremien um Rat fragen, von ihnen angesprochene Ange legenheiten prüfen und von ihnen vorgeschlagene Beschlüsse annehmen. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, arbeiten die Untergremien im Rahmen eines vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Mandats.

Art. 6.3 Sitzungen und Verfahrensregeln des gemischten Ausschusses

1. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er in der Regel alle zwei Jahre oder wie von den Vertragsparteien vereinbart zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden nacheinander von jeder Vertragspartei oder wie von den Ver tragsparteien vereinbart präsidiert.

49 Im Fall von Costa Rica ist Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzel ner Vertragsparteien) anwendbar.