Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können. Sobald die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter von solchen Informationen Kenntnis erlangen, müssen sie sie für die Dauer ihrer Ernennung offenlegen.
2. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter befolgen die Verhaltensnormen in den Verfahrensregeln.
3. Eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter kann gemäss den Verfahrensregeln abgelehnt werden, wenn die Umstände begründete Zweifel an der Einhaltung dieses Kapitels oder der Verfahrensregeln wecken.
4. Muss eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter im Laufe des Schiedsverfah rens ersetzt werden, so wird nach dem Verfahren von Artikel 7.8 (Zusammensetzung des Schiedsgerichts) eine Ersatzschiedsrichterin bzw. ein Ersatzschiedsrichter er nannt.
Art. 7.11 Beteiligung von Drittparteien
1. Ist eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, der Auffassung, dass sie ein Inter esse an der dem Schiedsgericht vorgelegten Angelegenheit hat, so kann sie mit schrift licher Mitteilung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben un terbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben.
2. Die in Absatz 1 genannte Vertragspartei übermittelt die schriftliche Mitteilung spä testens 10 Tage nach der Notifikation des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsge richts gemäss Artikel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts).
Art. 7.12 Aufgaben des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, die ihm vorgelegte Angelegenheit objektiv zu beurteilen. Dazu gehören die Prüfung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit und Befolgung dieses Abkommens sowie Feststellungen und Empfehlungen im Rahmen seines Mandats gemäss Artikel 7.7 Absatz 5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts).
2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsge richts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht kann auch relevante Auslegungen in Berichten von Sondergrup pen und Einspruchsgremien der WTO berücksichtigen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied kann zu Fragen, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, eine getrennte Stel lungnahme abgeben. Das Schiedsgericht legt auch in den einleitenden und abschlies senden Berichten nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
4. Das Schiedsgericht gibt den Streitparteien in jeder Verfahrensphase vor der Ver öffentlichung des Schlussberichts angemessene Gelegenheit, eine für beide Seiten zu friedenstellende Lösung zu erarbeiten.