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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3
3Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, wird bei der Gebührenbemessung ausschliesslich der Zeitaufwand berücksichtigt und dabei pro halbe Stunde eine Gebühr von 85 Franken erhoben.
Art. 8 Ermässigung oder Erlass
1Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich für:
a. Dienstleistung, die im öffentlichen Interesse liegen oder einem gemeinnützigen Zweck dienen;
b. einfache Auskünfte und kleinere Verrichtungen.
2Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person ist das kantonale Recht anwendbar, soweit es sich nicht um ein Verfahren vor einer Bundesbehörde handelt.
Art. 12 Abs. 1 und 3
1Das Inkasso für die Gebühren und Auslagen sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren wie Mahngebühren und Verzugszinsen richtet sich nach kantonalem Recht oder, soweit es sich um ein Verfahren vor einer Bundesbehörde handelt, nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
1 SR 172.042.110
2 SR 172.041.1
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