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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a)
Dienstleistungen der Zivilstandsämter
Die Aufnahme von Daten (Art. 7, 8 und 8a ZStV) und Personen (Art. 15a Abs. 1 und 2 ZStV) in das Personenstandsregister sind – unter Vorbehalt von nachfolgender Ziffer 14 – gebührenfrei.
Fr.
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten
In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zivilstands-
amtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der
Bekanntgabe
1. Erstellung von Dokumenten gestützt auf das Zivilstandsregister
nach Artikel 47–47b ZStV
1.1 Auszüge aus dem Zivilstandsregister ausgenommen Dokumente
30 nach den Ziffern 1.2 und 1.3
1.2 Bestätigungen und Bescheinigungen betreffend ein Zivilstandser-
eignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht 30–85 einer Person
1.3 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe50
2. Ausweis über den registrierten Familienstand und Familienschein:
oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang – Grundgebühr80
– Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person10
– in Kopie erstellter Ausweis über den registrierten Familien-30
stand und Familienschein
3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe
von Personenstandsdaten
3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen:
– gestützt auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachver-85
haltes, pro halbe Stunde – zur Klärung der eigenen Abstammung nach Artikel 268c Absatz 3 ZGB durch die kantonale Auskunftsstelle, pro halbe40
Stunde – personenbezogene Forschung (z.B. Familienforschung), pro85
Abs. 2 Bst. c und f ZStV):
halbe Stunde 3.2 Erstellung einer unbeglaubigten Kopie aus dem Archivgut (Art. 47 – pro Auftrag30