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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Fr.
III. Ehe
In der Gebühr inbegriffen ist – unter Vorbehalt von nachfolgender
Ziffer 15 – die Beratung und Information bezüglich Voraussetzun-
gen und Rechtswirkungen.
9. Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens (Art. 62–68 ZStV)
inkl. einer allfälligen Entgegennahme der Erklärung über die Na-
mensführung (Art. 12 und 14 Abs. 1 ZStV)250
10. Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe 10.1 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)30
10.2 Annullierung der Trauung (Art. 70–72 ZStV) oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV) oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten nach Bestätigung des definitiven Termins100
11. Trauung und zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Part-
nerschaft in eine Ehe
11.1 Durchführung der Trauung (Art. 70–72 ZStV), wenn diese:
– zeitlich unmittelbar im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren stattfindet75
– an einem separaten Termin stattfindet150
– auf Wunsch eines Paares in einem externen Zeremonielokal durchgeführt wird (exkl. Reisezeit und Auslagen)200
diese:
11.2 Zuschlag für die Durchführung einer zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV), wenn – im ordentlichen Traulokal stattfindet50
– in einem externen Zeremonielokal stattfindet (exkl. Reisezeit und Auslagen)200
11.3 Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers50
11.4 Weitere Leistungen des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit
Trauungen oder zeremoniellen Umwandlungen (z.B. Vermittlung
von Dolmetschern oder (Trau)zeugen), pro Leistung 85–170