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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Fr.

III. Ehe

In der Gebühr inbegriffen ist – unter Vorbehalt von nachfolgender

Ziffer 15 – die Beratung und Information bezüglich Voraussetzun-

gen und Rechtswirkungen.

9. Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens (Art. 62–68 ZStV)

inkl. einer allfälligen Entgegennahme der Erklärung über die Na-

mensführung (Art. 12 und 14 Abs. 1 ZStV)250

10. Trauungsermächtigung, Ehefähigkeitszeugnis, Annullierung oder Verschiebung der Trauung oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe 10.1 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)30

10.2 Annullierung der Trauung (Art. 70–72 ZStV) oder der zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV) oder Verschiebung des Datums durch die Verlobten nach Bestätigung des definitiven Termins100

11. Trauung und zeremonielle Umwandlung der eingetragenen Part-

nerschaft in eine Ehe

11.1 Durchführung der Trauung (Art. 70–72 ZStV), wenn diese:

– zeitlich unmittelbar im Anschluss an das Vorbereitungsverfahren stattfindet75

– an einem separaten Termin stattfindet150

– auf Wunsch eines Paares in einem externen Zeremonielokal durchgeführt wird (exkl. Reisezeit und Auslagen)200

diese:

11.2 Zuschlag für die Durchführung einer zeremoniellen Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75o ZStV), wenn – im ordentlichen Traulokal stattfindet50

– in einem externen Zeremonielokal stattfindet (exkl. Reisezeit und Auslagen)200

11.3 Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers50

11.4 Weitere Leistungen des Zivilstandsamts im Zusammenhang mit

Trauungen oder zeremoniellen Umwandlungen (z.B. Vermittlung

von Dolmetschern oder (Trau)zeugen), pro Leistung 85–170