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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b)

Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) ist gebührenfrei.

Fr.

I. Behandlung von Gesuchen und Entscheiden

1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger,

wenn keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der

Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG; Art. 73 ZStV)170

2. Entscheid über die Bereinigung, Berichtigung oder Löschung und

Neubeurkundung von Daten sowie deren Durchführung, wenn die

betroffene Person das Verfahren durch ein vorwerfbares Verhalten 85 / 1000 verursacht hat (Art. 43 ZGB; Art. 29 und 29a ZStV), pro halbe

Stunde / maximal

3. Aktenprüfung nach Art. 16 Abs. 5 ZStV oder Bewilligung zur Ent-

gegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über

den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe 85 / 1000 Stunde / maximal

4. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personendaten (Forscherbewil-

ligung), pro halbe Stunde / maximal 85 / 340

II. Verfügung über die Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden des Auslands

5. Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entschei-

dung oder Urkunde über den Personenstand (Zivilstand) gemäss

Artikel 32 Absatz 1 IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs.

1–2 ZStV5), sofern der Aufwand zwei Stunden übersteigt, pro

Stunde / maximal

170 / 1700

III. Andere Dienstleistungen

6. Behandlung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer 170 / 1500

Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, sofern die Be-

schwerdeführerin oder der Beschwerdeführer unterliegt oder das

Verfahren unnötigerweise verursacht hat, pro Stunde / maximal

5 SR 211.112.2