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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b)
Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) ist gebührenfrei.
Fr.
I. Behandlung von Gesuchen und Entscheiden
1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger,
wenn keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz in der
Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG; Art. 73 ZStV)170
2. Entscheid über die Bereinigung, Berichtigung oder Löschung und
Neubeurkundung von Daten sowie deren Durchführung, wenn die
betroffene Person das Verfahren durch ein vorwerfbares Verhalten 85 / 1000 verursacht hat (Art. 43 ZGB; Art. 29 und 29a ZStV), pro halbe
Stunde / maximal
3. Aktenprüfung nach Art. 16 Abs. 5 ZStV oder Bewilligung zur Ent-
gegennahme der Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über
den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe 85 / 1000 Stunde / maximal
4. Bewilligung zur Bekanntgabe von Personendaten (Forscherbewil-
ligung), pro halbe Stunde / maximal 85 / 340
II. Verfügung über die Anerkennung von Entscheidungen und Urkunden des Auslands
5. Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entschei-
dung oder Urkunde über den Personenstand (Zivilstand) gemäss
Artikel 32 Absatz 1 IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs.
1–2 ZStV5), sofern der Aufwand zwei Stunden übersteigt, pro
Stunde / maximal
170 / 1700
III. Andere Dienstleistungen
6. Behandlung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer 170 / 1500
Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, sofern die Be-
schwerdeführerin oder der Beschwerdeführer unterliegt oder das
Verfahren unnötigerweise verursacht hat, pro Stunde / maximal