Vorlage
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Aufgehoben
Art. 13 Gebührenzuschlag für Dokumente aus Infostar
1Auf den über das Personen-Informationssystem nach Artikel 77 Absatz 1 ZStV3 (Infostar) ausgestellten Zivilstandsdokumenten nach Anhang 1 Ziffern 1.1, 1.3 und 2 wird zusätzlich zur Gebühr ein Zuschlag erhoben.
2Die kantonale Zivilstandsbehörde, die das gebührenauslösende Dokument ausstellt, stellt den Gebührenzuschlag den gebührenpflichtigen Personen zusammen mit den dafür zu erhebenden Gebühren in Rechnung.
3Das Bundesamt für Justiz stellt den kantonalen Zivilstandsbehörden den Gebührenzuschlag jährlich in Rechnung.
Art. 16
Aufgehoben
II
Die Anhänge 1–4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
III
Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20044 wird wie folgt geändert:
Art. 70 Abs. 3
Aufgehoben
IV
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.