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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Aufgehoben

Art. 13 Gebührenzuschlag für Dokumente aus Infostar

1Auf den über das Personen-Informationssystem nach Artikel 77 Absatz 1 ZStV3 (Infostar) ausgestellten Zivilstandsdokumenten nach Anhang 1 Ziffern 1.1, 1.3 und 2 wird zusätzlich zur Gebühr ein Zuschlag erhoben.

2Die kantonale Zivilstandsbehörde, die das gebührenauslösende Dokument ausstellt, stellt den Gebührenzuschlag den gebührenpflichtigen Personen zusammen mit den dafür zu erhebenden Gebühren in Rechnung.

3Das Bundesamt für Justiz stellt den kantonalen Zivilstandsbehörden den Gebührenzuschlag jährlich in Rechnung.

Art. 16

Aufgehoben

II

Die Anhänge 1–4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20044 wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 3

Aufgehoben

IV

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

3 SR 211.112.2

4 SR 211.112.2