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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland
Fr.
I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland
1 Ausländische Zivilstandsdokumente
1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz
Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und
Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Be-
urkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird
keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der
Schweizer Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mit-
wirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Aus-
lagen belastet.
1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine ein-
fache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro
halbe Stunde85
2 Schweizerische Zivilstandsdokumente
Für die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz
wird keine Gebühr erhoben.
II. Entgegennahme von Erklärungen
In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüg-
lich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
ZStV)
3. Erklärungen über die Namensführung und das Geschlecht
3.1 Namenserklärung (Art. 12, 13, 13a, 14a, 37, 37a ZStV), wenn sie100
unabhängig von einem anderen zu beurkundenden Zivilstandser-
eignis abgegeben wird
3.2 Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister ein-
getragenen Geschlechts und damit verbundene Änderung von Vor-
namen (Art. 14b Abs. 1 ZStV)85
3.3 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn diese separat eingeholt werden muss (Art. 14b Abs. 2 ZStV)50
4. Weitere Erklärungen 4.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV)170