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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Dienstleistungen der Schweizer Vertretungen im Ausland

Fr.

I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

1 Ausländische Zivilstandsdokumente

1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz

Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und

Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Be-

urkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind, wird

keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der

Schweizer Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mit-

wirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Aus-

lagen belastet.

1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine ein-

fache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro

halbe Stunde85

2 Schweizerische Zivilstandsdokumente

Für die Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz

wird keine Gebühr erhoben.

II. Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüg-

lich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a

ZStV)

3. Erklärungen über die Namensführung und das Geschlecht

3.1 Namenserklärung (Art. 12, 13, 13a, 14a, 37, 37a ZStV), wenn sie100

unabhängig von einem anderen zu beurkundenden Zivilstandser-

eignis abgegeben wird

3.2 Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister ein-

getragenen Geschlechts und damit verbundene Änderung von Vor-

namen (Art. 14b Abs. 1 ZStV)85

3.3 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn diese separat eingeholt werden muss (Art. 14b Abs. 2 ZStV)50

4. Weitere Erklärungen 4.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 6 ZStV)170