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Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Fr.

IV. Bereinigung von beurkundeten Daten

12. Bereinigung, Berichtigung oder Löschung und Neubeurkundung

von Daten, wenn die Person das Verfahren durch ein vorwerfbares

Verhalten verursacht hat (Art. 42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs.

1 und 30 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde / maximal 85 / 1000

V. Andere Dienstleistungen

13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu er-

bringen ist, pro halbe Stunde85

14. Prüfung ausländischer Dokumente und von ausländischem Recht

(inkl. Personenaufnahme und Aktualisierung der Personendaten),

pro Person und halbe Stunde / maximal 85 / 510

15. Zuschlag für Beratung und Information im Hinblick auf künftige

oder im Rahmen laufender Verfahren, sofern der Aufwand zwei 85 / 510 Stunden übersteigt, pro halbe Stunde / maximal

16. Beschaffung von Dokumenten und Beglaubigungen aus dem In-

land oder Ausland, pro Auftrag85

17. Einholung einer Übersetzung für Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind (Art. 3 Abs. 4 ZStV)40

18. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers50

19. Befragung einer Person oder eines Paares zur Klärung von Tatsa-

chen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensicht-

lich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestim-

mungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB), wenn das Gesuch des

betroffenen Paares:

− wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde

/ maximal 85 / 1000

− gutgeheissen wird, dieses aber durch sein Verhalten Anlass

für die Abklärungen gegeben hat, pro halbe Stunde / maxi- 85 / 1000 mal

20. Zusatzaufwand für die individuelle Gestaltung einer Trauung oder85

gung aus einem Papierregister:

eine Umwandlungszeremonie, pro halbe Stunde 21. Ausfertigung einer Kopie einschliesslich Richtigkeitsbescheini- – anlässlich einer Beurkundung30

– ausserhalb einer Beurkundung50

22. Erlass einer begründeten Verfügung, pro halbe Stunde / maximal 85 / 510