Vorlage
Vernehmlassung 2026/32: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Fr.
4.2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters, wenn diese separat eingeholt werden muss (Art. 1150
Abs. 4 ZStV)
4.3 Erklärung über die Umwandlung einer eingetragenen Partner-
schaft in eine Ehe (Art. 35 PartG und Art. 5 Abs. 1 Bst. cbisund
75n ZStV)85
III. Vorbereitung der Eheschliessung
5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung
5.1 Entgegennahme des von den Verlobten einzeln oder gemeinsam
eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Namenserklärung vor der Trauung (Art. 12 ZStV) oder der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht
(Art. 14 Abs. 2 ZStV)170
5.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde85
6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung 6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind85
6.2 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Hinblick auf die Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde85
IV. Andere Dienstleistungen
7. Gutachten, Rechtsauskunft oder Bericht auf Verlangen eines Zivil-
standsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes und Behandlung von Dossiers, mit denen ein Vertrauensanwalt oder ein anderer Experte betraut wor-
den ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde85