Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
che aufgrund der Beschaffenheit des Leasingvertrages als Innominatvertrag sowie der unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Preisparametern sowie Preisbestanteilen von herstellergebundenen und unabhängigen Leasinganbieter eingeschränkt ist.
An der Bekanntgabe des im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlenden Preises und den übrigen Preisangabepflichten ändert sich indessen nichts. Diese Verpflichtungen haben die Leasinggesellschaften bereits nach aktuellem Recht (vgl. Art. 2 ff. PBV; auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Bst. l UWG und Art. 11 und 36 KKG).
Die Verordnungsänderung hat weder für den Bund noch die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen. Bereits nach geltendem Recht ist die PBV auf Leasingverträge/-angebote anwendbar («kaufähnliche Rechtsgeschäfte») und erfolgt der Vollzug durch die kantonalen Vollzugsbehörden (Gewerbepolizei).
3.5 Rechtliche Aspekte
3.5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung der PBV stützt sich auf Artikel 182 Bundesverfassung (BV) sowie auf Artikel 16 und 20 Absatz 2 UWG. Sie ist demzufolge verfassungskonform.
3.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.
3.5.3 Erlassform
Mit der Änderung der PBV erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.