Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

ohne betragsmässige Obergrenze fordert, stellt die separate Nennung sicher, dass die Offenlegungspflicht bei sämtlichen Fahrzeugleasingangeboten unabhängig vom Wert greift. Darüber hinaus wäre eine beitragsmässige Beschränkung auch aus wettbewerbspolitischen Gründen abzulehnen, da vorliegend kein Grund ersichtlich ist, warum Leasingverträge, die diesen Schwellenwert überschreiten, anders behandelt werden sollten.

Die erfassten Fahrzeugarten entsprechen jenen der Legaldefinition von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 Buchstabe a KFZV. Die Offenlegungspflicht umfasst damit sämtliche Leasingangebote für Fahrzeuge mit Selbstantrieb und mindestens drei Rädern, die für den Verkehr auf öffentlichen Strassen bestimmt sind. Dies umfasst insbesondere Personenkraftwagen (bis zu acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz), leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5 t), Lastkraftwagen (über 3,5 t) sowie Busse (Personenbeförderung).

Art. 4bisAbs. 3 E-PBV

Begriff «Vergünstigung»

Während der Begriff «Finanzierungsbeitrag» einen internen, auf die Kalkulations- und Preisgestaltung der Anbieter bezogenen Parameter beschreibt, der für Konsumentinnen und Konsumenten weder unmittelbar ersichtlich noch ohne Weiteres verständlich ist, bezeichnet der Begriff «Vergünstigung» den im Endangebot wirksam werdenden preislichen Effekt und gewährleistet damit zugleich die erforderliche Verständlichkeit und Aussagekraft der Angabe im Sinne der PBV-Zielsetzung. Diese terminologische Wahl trägt dem Umstand Rechnung, dass herstellergebundene Leasinganbieter aufgrund konzerninterner Strukturen unterschiedliche Möglichkeiten der Konditionengestaltung haben, während unabhängige Anbieter ihre Leasingkonditionen grundsätzlich marktbasiert refinanzieren.

Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten können solche Finanzierungsmechanismen zu einer preislichen Begünstigung einzelner Leasingangebote gegenüber vergleichbaren marktbasierten Angeboten führen, ohne dass dieser Effekt aus der ausgewiesenen Leasingrate ersichtlich ist. Der Begriff «Vergünstigung» bildet diesen extern wahrnehmbaren Preiseffekt ab, ohne Rückschlüsse auf interne Kosten- oder Transferpreisstrukturen zuzulassen.

Begriff «Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner»

Der Begriff trägt den vielfältigen Strukturen des Schweizer Fahrzeugleasingmarktes Rechnung. Er erfasst insbesondere konzerninterne Captive-Strukturen17, Importeurs-Captive-Strukturen18 sowie White-Label- oder Kooperationsmodelle19. Die zusätzliche Nennung von «Vertriebspartnern» stellt sicher, dass auch wirtschaftlich relevante Konstellationen ausserhalb unmittelbarer Herstellerstrukturen erfasst werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Finanzierungsbeiträge unabhängig von der gewählten Konzern-, Vertriebs- oder Kooperationsstruktur in die Regelung einbezogen werden.

Abbildung der Finanzierungsbeiträge in den Vergleichsangaben «Preis, der im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlen ist» und «effektiver Jahreszins»

Art. 3 Bst. l UWG bezieht sich auf das KKG und untersteht somit ebenfalls der Legaldefinition des Leasingvertrages nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a KKG und den Preisgrenzen des Geltungsbereichs für Leasingverträge nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG.

17 Konzerninterne Captive-Strukturen bezeichnen Leasinggesellschaften, die unmittelbar in einen Fahrzeughersteller- oder Konzernverbund eingebunden sind und primär der Absatzfinanzierung innerhalb derselben Hersteller-, Importeurs- oder Vertriebsstruktur dienen. Beiträge zur Konditionengestaltung können konzernintern auf verschiedenen Stufen erfolgen.

18 Importeurs-Captive-Strukturen liegen vor, wenn die nationale Import- oder Vertriebsgesellschaft die Absatzfinanzierung organisiert, namentlich über eigene Finanzierungseinheiten oder nahestehende Partner. Solche Modelle bündeln Vertrieb und Finanzierung auf Landesebene.

19 White-Label- oder Kooperationsmodelle erfassen Konstellationen, in denen Leasingprodukte über den Fahrzeugvertrieb angeboten werden, die Finanzierung wirtschaftlich jedoch ganz oder teilweise durch ein rechtlich unabhängiges Finanzinstitut erfolgt. Vertrieb und Finanzierung fallen dabei organisatorisch auseinander. 8/10