Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten
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auf die Vereinbarung, Änderungen und insbesondere auch die Kündigung eines (echten) Agenturvertrages, als eigenständige Unternehmen, so dass die Bestimmungen betreffend missbräuchliches Verhalten grundsätzlich anwendbar sind.
Das geltende Kartellrecht trägt somit allfälligen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen durch KFZ-Anbieter ausreichend Rechnung.
2.3 Umsetzungsvorschlag
2.3.1 Anpassung der KFZV ist zielführend
Die Garagen gelten beim Vertrieb im «echten» Agenturmodell in Bezug auf den Vertrieb der Vertragsprodukte (z. B. die Festsetzung der Verkaufspreise) nicht als eigenständige Unternehmen, so dass in dieser Hinsicht keine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vorliegen kann. Hingegen gelten sie in Bezug auf die Vereinbarung eines (echten) Agenturvertrages einschliesslich der Kündigungsfristen als eigenständige Unternehmen, so dass in Bezug auf die Kündigungsfristen eine Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG vorliegen kann.11
Auch wenn der Motionstext ausdrücklich eine Anpassung des KG fordert, schlägt der Bundesrat eine Anpassung der auf das KG gestützten KFZV vor. Konkret soll in der KFZV klargestellt werden, dass die Agenten, die nicht Teil der gleichen Gruppe (mithin des gleichen Unternehmens) wie der KFZ-Anbieter sind, bei Agenturverträgen hinsichtlich deren Beginn und Beendigung als eigenständige Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gelten. Entsprechend sind die Mindestkündigungsfristen gemäss Artikel 8 KFZV zu diesen Zeitpunkten vollumfänglich anwendbar. Mit dieser ausdrücklichen Klarstellung geht eine faktische Ausweitung des Anwendungsbereichs der KFZV auf Agenturmodelle einher.
2.3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Durch die Schaffung eines neuen Artikel 8 Absatz 2 E-KFZV wird klargestellt, dass die Kündigungsfristen von Artikel 8 KFZV (der neu unverändert in Art. 8 Abs. 1 E-KFZV überführt wird) auch für Agenturverträge betreffend den Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen zwischen KFZ-Anbietern und Dritten gelten, selbst wenn letztere nur unbedeutende finanzielle oder wirtschaftliche Risiken tragen.
Der Vorschlag verwendet bewusst den Terminus des «Dritten» für den Vertragspartner des KFZ-Anbieters gemäss Artikel 1 Buchstabe b KFZV und nicht jenen des Händlers oder der Werkstatt, wie dies ansonsten in der KFZV der Fall ist (vgl. etwa die Begriffsdefinitionen in Art. 1 KFZV). Damit soll einerseits klargestellt werden, dass der Vertragspartner beim Verhandeln über den Agenturvertrag noch nicht «Agent» ist, sondern ein Unternehmen (oder Teil eines solchen), das eigenständig mit dem KFZ-Anbieter verhandelt. Zum anderen dürfen Garagen nicht erfasst sein, die Teil desselben Konzerns sind wie der KFZ-Anbieter und die über einen gleichen Agenturvertrag verfügen wie nicht zum Konzern gehörende Drittgaragen. Garagen, die Teil desselben Konzerns sind wie der KFZ-Anbieter, werden vom Begriff «Dritte» nicht erfasst.
Mit dieser Anpassung wird klargestellt, dass für nicht zum Konzern gehörende Garagen bei der Kündigung von Agenturverträgen auch die Kündigungsfristen nach Artikel 8 KFZV gelten.
2.4 Auswirkungen
Die vorgeschlagene Anpassung stellt die geltende Rechtslage klar und ist somit deklaratorischer Natur. Allerdings führt die Klarstellung neben einer erhöhten Rechtssicherheit zu einer faktischen Ausweitung des Schutzes der Garagen. Diese wissen somit, auch ohne Kenntnis der Rechtsprechung der Wettbewerbsbehörden, dass die Kündigungsmodalitäten der KFZV auch beim Vertrieb im Agenturmodell Anwendung finden.
11 Vgl. auch WEKO-Sekretariat, Beratung i. S. «Vertriebsverträge M.», RPW 2025/3, 695 Rn. 69. 4/10