Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten
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Die Wahl der beiden in Artikel 4bisAbsatz 3 E-PBV vorgesehenen Grössen – «Preis, der im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlen ist»20 sowie «effektiver Jahreszins»21– erfolgt, um sämtliche preisrelevanten Effekte von Finanzierungsbeiträgen abzubilden. Finanzierungsbeiträge können einzelne Preisparameter und -bestandteile wie Leasingrate, Anzahlung oder Restwert punktuell beeinflussen und führen damit zu Vergünstigungen, deren wirtschaftliche Wirkung sich nicht in einem einzelnen Preisbestandteil ableiten lässt.
In der Kombination stellen beide Grössen sicher, dass sämtliche aus Finanzierungsbeiträgen resultierenden Vergünstigungen nicht nur punktuell, sondern in ihrer Gesamtheit erfasst und über unterschiedliche Geschäftsmodelle hinweg in konsumentenrelevanter Weise vergleichbar gemacht werden.
Die aggregierte Ausweisung ermöglicht es den Konsumentinnen und Konsumenten, den resultierenden Kosteneffekt zu erkennen und einzuordnen, ohne dass Rückschlüsse auf die interne Kalkulations- und Preisbildungslogik der Anbieter möglich werden. Eine Offenlegung der konkreten internen Zuordnung finanzieller Beiträge innerhalb der Kalkulation (z. B. zu Services, Restwerten oder Finanzierungskomponenten) ist nicht erforderlich. Damit wird die Vertraulichkeit der Preisbildungsstruktur gewahrt.
Art. 13b E-PBV: Offenlegungspflicht in der Werbung
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Anforderungen an die Preisbekanntgabe bereits in der Werbung vollumfänglich zur Anwendung gelangen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung22, wonach der Leasingzins als Preisparameter und nicht als Preisangabe im engeren Sinn zu qualifizieren ist, schliesst Artikel 13b E-PBV eine entsprechende Regelungslücke: Wird in der Werbung ein Zinssatz verwendet, gelten die Informationspflichten gemäss Artikel 4bisE-PBV.
Dies ist geboten, da einzelne Parameter keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung und Vergleichbarkeit von Leasingangeboten bilden. Die Bekanntgabe aller Angaben, stellt sicher, dass Konsumentinnen und Konsumenten bereits in der Werbung Kenntnis über alle relevanten Angaben des Leasingangebots haben. Damit wird gewährleistet, dass Werbung eine konsistente und vergleichbare Informationsgrundlage von Leasingangeboten unterschiedlicher Anbieterstrukturen bildet.
3.4 Auswirkungen
Die vorliegende Änderung der PBV führt dazu, dass Anbieter von Fahrzeugleasing im Rahmen ihrer Angebote und Werbung allfällige Finanzierungsbeiträge durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner offenlegen müssen, soweit diese zu einer Vergünstigung des im Rahmen des Leasingvertrags zu bezahlenden Preises oder des effektiven Jahreszinses führen. Dadurch wird nicht die bestehende Preistransparenz als solche erweitert, sondern die Vergleichbarkeit der Leasingangebote für Konsumentinnen und Konsumenten verbessert, wel-
20 Erfasst werden sämtliche vom Leasingnehmer über die Vertragsdauer geschuldeten Zahlungen, womit die gesamte finanzielle Verpflichtung in Schweizer Franken abgebildet wird. Dadurch werden sämtliche aus Finanzierungsbeiträgen resultierenden Vergünstigungen unabhängig von ihrer konkreten technischen Umsetzung (insbesondere durch Reduktion einzelner Bestandteile der Leasingrate wie Zins-, Kapital- oder Gebührenanteilen oder durch Übernahme von Zusatzkosten) im Endergebnis vollständig berücksichtigt.
21 Der «effektive Jahreszins» ergänzt diese Betrachtung als standardisierte Vergleichsgrösse für die Finanzierungskomponente und macht die durch Finanzierungsbeiträge bewirkten Zins- und Konditionseffekte unabhängig von der Vertragsstruktur vergleichbar. Da solche Beiträge typischerweise in die Kalkulation der Leasingrate einfliessen, werden sie über den effektiven Jahreszins in ihrer finanziellen Wirkung systematisch abgebildet.
22 BGer, Ents. v. 27.06.2019, 6B_1284/2018; E 3.3: «[…] Der beworbene Zinssatz stellt keinen Preis, sondern lediglich einen wesentlichen Parameter für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dar. […] Die Preise sollen klar und miteinander vergleichbar sein (vgl. Art. 1 UWG und Art. 1 PBV; dazu WYLER, a.a.O., S. 35). Zwar trifft zu, dass der beworbene Zinssatz für die Beurteilung, ob ein Leasing für den Konsumenten im Vergleich zu anderen Angeboten vorteilhaft ist oder nicht, durchaus bedeutsam sein kann. Der Konsument weiss indes, dass die Preisbildung - wie erwähnt - bei einem Leasinggeschäft auch von anderen Faktoren abhängt. Eine vergleichende Preisbewertung ist allein gestützt auf den beworbenen Zinssatz nicht möglich. Letztlich verfolgt die inkriminierte Werbung bloss den Zweck, das eigene Angebot im Allgemeinen als besonders vorteilhaft anzupreisen. […]» 9/10