Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten

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2.5 Rechtliche Aspekte

2.5.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf Artikel 182 BV sowie auf Artikel 60 KG. Sie stellen Ausführungsbestimmungen des KG dar und sind somit verfassungsgemäss.

2.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagene Anpassung der KFZV steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Allgemeinen noch mit jenen gegenüber der EU im Speziellen in Widerspruch.

2.5.3 Erlassform

Mit der Änderung der KFZV erfolgt eine Anpassung auf Verordnungsstufe.

3 Umsetzung der Motion 22.4544 Pfister

3.1 Ausgangslage

Die Motion 22.4544 Pfister fordert eine erweiterte Transparenz bei Angeboten und Werbung im Bereich des Fahrzeugleasings an Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen. Hierzu fordert der Vorstoss eine Anpassung der Gesetzgebung mit folgendem Inhalt:

1. Offenlegungspflicht für herstellergebundene Leasinganbieter (sog. «Captives») von Finanzierungsbeiträge («Quersubventionierungen») durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder durch Vertriebspartner.

2. Gewährleistung der Preistransparenz zur Verhinderung von Täuschungsangeboten (insb. «0-Prozent-Leasing») für Konsumentinnen und Konsumenten.

Die Motion gibt an, ein Defizit bezüglich der Preistransparenz bei den Konsumentinnen und Konsumenten beheben zu wollen. Zudem sollen der Wettbewerb zwischen herstellergebundenen und unabhängigen Leasinggebern sowie die Stellung der freien Händler geschützt werden, da «Quersubventionen» durch Hersteller oder Generalimporteure zu Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Laut Begründung der Motion können herstellergebundene Leasinggeber Konditionen unter den Gestehungskosten anbieten, da die Differenz durch den Hersteller oder Generalimporteur übernommen werde. Da unabhängige Leasinggeber keine solche Beiträge erhalten, erscheinen deren Angebote für die Konsumentinnen und Konsumenten weniger attraktiv, was zu einer marktverfälschenden Benachteiligung führe.

Herstellergebundene Leasingunternehmen («Captives») sind Finanzierungsanbieter, die wirtschaftlich einem Fahrzeughersteller, Importeur oder Konzernverbund zugeordnet sind und deren Tätigkeit typischerweise auch der Absatzförderung, Kundenbindung und Vermarktung von Fahrzeugen innerhalb derselben Hersteller-, Importeurs- oder Vertriebsstruktur dient. Unabhängige Leasinganbieter sind demgegenüber nicht in einen solchen Vertriebs- oder Konzernverbund eingebunden; ihr Geschäftsmodell besteht primär in der eigenständigen Bereitstellung von Finanzierungslösungen, deren Konditionen grundsätzlich auf marktbasierter Refinanzierung, eigenständiger Risikokalkulation und Marktpreissetzung beruhen.

Der in der Motion verwendete Begriff der «Querfinanzierung» bezeichnet in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Mitfinanzierung von Leasingkonditionen durch Erträge, Margenbestandteile oder sonstige finanzielle Beiträge aus anderen Wertschöpfungsstufen desselben Vertriebs- oder Konzernsystems, namentlich aus Fahrzeugherstellung, Import, Handel oder After-Sales-Geschäft. Im Bericht wird hierfür fortan der neutralere Begriff «Finanzierungsbeiträge» verwendet. Gemeint sind damit Mittel oder geldwerte Vorteile, welche die angebotenen Leasingkonditionen verbessern oder deren Finanzierung ermöglichen, ohne dass diese ausschliesslich aus dem Leasinggeschäft selbst erwirtschaftet werden müssen.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2023 die Ablehnung der Motion beantragt. Er führte aus, dass eine solche Regelung einen Eingriff in die verfassungsmässig