Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 19. März 2025 die Motionen 22.3838 Gugger «Schutz vor der einseitigen Einführung des Agenturmodells im KFZ-Markt» und 22.4544 Pfister «Versteckte Quersubventionierungen beim Fahrzeugleasing. Fehlende Kostentransparenz» angenommen. Diese beiden Vorstösse sollen mit den Änderungen der Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV)1 sowie der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)2 umgesetzt werden. Aufgrund der thematischen Nähe der Vorstösse im Kraftfahrzeug (KFZ)-Bereich und des vorliegenden Umsetzungsspielraums der Vorstösse wurde ein koordiniertes Vorgehen vereinbart, um Synergien zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Interessen im KFZ-Markt angemessen berücksichtigt werden.

2 Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger

2.1 Ausgangslage

Die Motion 22.3838 Gugger fordert einen weitergehenden Schutz der KFZ-Händler und der KFZ-Werkstätten. Diese werden nachfolgend als «Garagen» bezeichnet. Hierzu fordert der Vorstoss die Einführung zweier Bestimmungen in das Kartellgesetz (KG)3 mit folgendem Inhalt:

1. Die Kündigung eines Händler- oder Werkstattvertrages durch einen KFZ-Hersteller bzw. einen KFZ-Generalimporteur soll nur noch möglich sein, wenn letzterer nachweisen kann, dass das neue Vertriebsmodell signifikant effizienter ist als das bisherige Vertriebsmodell.

2. Auch bei der Einführung des Vertriebs via Direktverkauf im Allgemeinen sowie via Agenturvertrages im Speziellen soll das Kartellrecht anwendbar bleiben.

Die Motion 22.3838 Gugger gibt an, den Intrabrand-Wettbewerb unter den Garagen schützen zu wollen. Gemeint ist der Wettbewerb zwischen den Garagen, die KFZ des gleichen Herstellers anbieten. Zudem sollen die Garagen in der Schweiz in ihrer unternehmerischen Freiheit gegenüber den KFZ-Anbietern (KFZ-Hersteller und KFZ-Generalimporteure) geschützt werden, da durch die Einführung eines Agentur- oder Direktvertriebsmodells die Bestimmungen des KG auf das Geschäftsverhältnis zwischen der Kraftfahrzeuganbieterin und der Garage keine Anwendung mehr finden würden (vgl. Ziff. 2.2). Damit stünden letztere der Marktmacht ersterer ungeschützt gegenüber.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 die Ablehnung der Motion beantragt, da sie bei einer wörtlichen Umsetzung auf einen weitreichenden Kontrahierungszwang hinauslaufen würde. Eine solche Regelung hätte nicht nur einen ausserordentlich starken Eingriff in die verfassungsmässig garantierte Wirtschafts- und Vertragsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 4 BV) zur Folge, sondern auch eine wesentliche Behinderung der Innovation betreffend möglicher Vertriebsmodelle. Zudem würde sie aufgrund des faktischen Kündigungsverbots den Anreiz setzen, beim Aufbau eines neuen Vertriebssystems auf die Zusammenarbeit mit unabhängigen Garagen zu verzichten. Eine solche Regelung würde daher nicht nur den Grundsätzen des Privatrechts, sondern auch des Wettbewerbsrechts diametral zuwiderlaufen. Überdies würde eine Differenz zum EU-Kartellrecht geschaffen. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung einer solchen Regelung sowohl branchenübergreifend als auch branchenspezifisch ab.

1 SR 251.6

2 SR 942.211

3 SR 251 2/10