Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten
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garantierte Wirtschafts- sowie Vertragsfreiheit (Art. 27 und 94 Abs. 4 Bundesverfassung12) darstelle und das Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen tangiere. Zudem würde die einseitige Offenlegungspflicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer widersprechen. Für die Konsumentinnen und Konsumenten sei primär die Transparenz über die tatsächliche Kostenbelastung entscheidend, worüber das geltende Recht (vgl. nachfolgende Ziffer) bereits ausreichend Auskunft gebe. Eine Pflicht zur Offenlegung der internen Kalkulation oder allfälliger «Quersubventionen» ginge daher über den Zweck der bestehenden Gesetzgebung hinaus. Allfällige unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen können bereits heute gestützt auf das KG beurteilt werden.
3.2 Geltendes Recht
Für sämtliche Waren, die den Konsumentinnen und Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist gemäss Artikel 16 Absatz 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, (UWG)13 der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht. Dieselbe Pflicht besteht für die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 UWG hat der Bundesrat die PBV erlassen. Die PBV bezweckt, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.
Für Waren, die der Konsumentin oder dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) inklusive nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art bekanntzugeben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 und 4 PBV). Es gilt der Grundsatz der Gesamtpreisbekanntgabe. Analoges gilt für die Preisbekanntgabe bei Rechtsgeschäften mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Leasingverträge (kaufähnliche Rechtsgeschäfte; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 3 Abs. 2 PBV), sowie beim Angebot bestimmter Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c
i. V. m. Art. 10 PBV). Die PBV gilt sodann für die an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. d PBV). Sie ist technologieneutral formuliert und sowohl auf den stationären Handel wie auch auf den Onlinehandel anwendbar.
Leasingverträge fallen bereits nach aktueller Rechtslage unter die Preisbekanntgabepflicht. Für Leasingverträge von Fahrzeugen müssen aktuell folgende preisbezogene Informationen bekanntgegeben werden:
⦁ monatliche Rate;
⦁ Laufzeit oder Anzahl Raten;
⦁ Barzahlungspreis;
⦁ effektiver Jahreszins;
⦁ Höhe einer allfälligen Kaution;
⦁ Angabe, ob Vollkaskoversicherung inklusive oder exklusive ist.
3.3 Umsetzungsvorschlag
3.3.1 Umsetzung in der PBV
Zur Umsetzung der Motion wird eine Ergänzung der PBV vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Ziel und Zweck der PBV, insbesondere mit der Gewährleistung der Klarheit und Vergleichbarkeit von Preisen bzw. Angeboten. Denn nach dem Grundsatz der vorvertraglichen Preisinformation müssen Konsumentinnen und Konsumenten bereits zum Zeitpunkt des Angebots über alle wesentlichen Preisinformationen verfügen sowie alle wesentlichen Vertragsinformationen, welche mit dem Preis zusammenhängen.
12 SR 101
13 SR 241 6/10