Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/41: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV; SR 251.6) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Die PBV soll damit sicherstellen, dass Angebote in einer für Konsumentinnen und Konsumenten klaren und vergleichbaren Weise dargestellt werden, um eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Die Umsetzung in der PBV ist sachgerecht, da sie die Preis- und Angebotsvergleichbarkeit bei Leasingangeboten stärkt, ohne in die unternehmerische Preisgestaltung einzugreifen. Nach aktuell geltendem Recht können gemäss Artikel 2 ff. PBV, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe l UWG sowie Artikel 11 und 36 Konsumkreditgesetz (KKG)14 Leasingkonditionen zwar aufgrund der bereits bestehenden Pflichten zur Bekanntgabe von Preisinformationen nominell verglichen werden. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Angebote bleibt jedoch eingeschränkt, da Fahrzeugleasing als Innominatvertrag15 ausgestaltet ist und für eine sachgerechte Vergleichbarkeit die Betrachtung der gesamten Angebotsstruktur erforderlich macht.

Die Offenlegung von Finanzierungsbeiträgen erhöht die Transparenz über die wirtschaftliche Zusammensetzung der Angebote und verbessert deren sachgerechte Vergleichbarkeit. Insbesondere wird ersichtlich, in welchem Umfang ein Angebot durch Finanzierungsbeiträge begünstigt wird und wie dessen wirtschaftlicher Vorteil im Vergleich zu alternativen Angebotsformen – etwa Barkaufnachlässen oder nicht gestützten Finanzierungen – zu beurteilen ist.

3.3.2 Erläuterungen zu Artikel 4bis und Artikel 13b E-PBV

Einleitende Bemerkungen

Durch die Schaffung der Artikel 4bisund 13b E-PBV wird die von der Motion geforderte bezifferte Offenlegungspflicht von Finanzierungsbeiträgen eingeführt. Die Bestimmungen richten sich an Anbieter von Fahrzeugleasing, bei denen Finanzierungsbeiträge durch Gesellschaften desselben Unternehmens oder Vertriebspartner getätigt werden, welche sich vergünstigend auswirken auf den Preis, der im Rahmen des Leasingvertrages zu bezahlen ist oder auf den effektiven Jahreszins. Ziel ist die Verbesserung der Vergleichbarkeit von Leasingangeboten verschiedener Anbieter sowie die Vergleichbarkeit mit alternativen Finanzierungs- und Angebotsformen für Konsumentinnen und Konsumenten, ohne dabei Geschäftsgeheimnisse der Preisgestaltung offenzulegen.

Art. 4bisAbs. 1 und 2 E-PBV

In Artikel 4bisAbsätze 1 und 2 E-PBV werden die bereits bestehenden Pflichten zu Preisinformationen (gemäss Art. 2 ff. PBV, Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Bst. l UWG sowie Art. 11 und 36 KKG) neu explizit festgehalten. Ein statischer Verweis auf das UWG oder das KKG würde die Anwendung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Bst. e KKG auf Leasingverträge bis 80'000 Schweizer Franken beschränken.16 Da die Motion jedoch die Erfassung aller Fahrzeugleasingverträge

14 SR 221.214.1

15 Ein Fahrzeugleasingvertrag gilt nach schweizerischer Rechtspraxis in der Regel nicht als klassischer Kaufvertrag, sondern als «Innominatvertrag», d. h. als gesetzlich nicht abschliessend geregelter Vertragstyp mit Elementen verschiedener Vertragsarten. Er verbindet typischerweise Gebrauchsüberlassung, Finanzierung, periodische Entgeltzahlung sowie Regelungen zu Laufzeit, Kilometerleistung, Rückgabezustand, Restwert, Zusatzkosten oder vorzeitiger Beendigung. Die wirtschaftliche Belastung ergibt sich daher nicht allein aus der Monatsrate, sondern aus dem Zusammenwirken mehrerer Vertragsparameter. Zwei Angebote mit gleicher Monatsrate können sich etwa wegen unterschiedlicher Anzahlung, Laufzeit, Kilometerlimite oder Schlusskosten wirtschaftlich wesentlich unterscheiden. Für eine sachgerechte Vergleichbarkeit ist deshalb die Betrachtung der gesamten Angebotsstruktur erforderlich. Beim gewöhnlichen Kaufvertrag steht demgegenüber regelmässig der Eigentumsübergang gegen Zahlung eines bestimmten Kaufpreises im Vordergrund. Sind Produkt, Qualität und Nebenkosten vergleichbar, bildet der Endpreis dort grundsätzlich einen ausreichenden Hauptindikator für den Angebotsvergleich und einen informierten Kaufentscheid. Bei Leasingverträgen genügt eine isolierte Preisangabe hierfür häufig nicht.

16 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG gelten die Bestimmungen des KKG nicht für Verträge über Kredite von weniger als 500 oder mehr als 80 000 Schweizer Franken, wobei die koordiniert an die gleiche Konsumentin oder den gleichen Konsumenten vermittelten Konsumkredite zusammengezählt werden. D.h. die gemäss Art. 11 Abs. 2 KKG geforderten Angaben, welche im Rahmen von Leasingverträgen aufgeführt werden müssen, sind nur für Leasingverträge anzugeben, welche sich innerhalb der Preisgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG befinden.