Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Rente merklich beeinflussen, auch wenn während der ganzen berücksichtigten Jahre Beiträge entrichtet worden sind.

Die aktuelle Regelung stösst bei vielen Betroffenen auf Unverständnis, da für sie nicht nachvollziehbar ist, dass auf dem Lohn Beiträge zu entrichten sind, auf dem Lohnsur rogat (Taggeld) hingegen nicht und dies insbesondere dann, wenn das Taggeld bei andauerndem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ausbezahlt wird.

Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sollen deshalb neu dem massgebenden Lohn gleichgestellt werden, womit darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Versicherung oder der Arbeitgeber die Taggelder ausbezahlt. Abrechnungspflichtig ist hingegen nur der Arbeitgeber und dies auch dann, wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Denn die Wahl, ob der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit selber nachkommt oder hier für eine Versicherungslösung sucht, obliegt einzig ihm. Der Arbeitgeber entrichtet somit auch während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin die pa ritätischen Sozialversicherungsbeiträge, die sich im Vergleich zum vertraglich verein barten Lohn anhand der Höhe des Taggelds bemessen.

Auf diese Weise werden bei den Taggeldbezügerinnen und -bezügern Beitragslücken sowie Einbussen bei den zukünftigen Renten vermieden. Zugleich wird damit eine Lücke bei Sachverhalten mit Auslandbezug behoben: Heute können Grenzgängerin nen und Grenzgänger aus der EU oder EFTA, die während einer Arbeitsunfähigkeit nur ein Kranken- oder Unfalltaggeld beziehen, keine Beiträge an die AHV bezahlen – auch nicht wie Nichterwerbstätige, da es an einem Schweizer Wohnsitz fehlt. Es kann zu Beitragslücken kommen. Wenn auf Unfall- und Krankentaggeldern Beiträge zu entrich ten sind, werden diese Personen somit keine Lücken mehr generieren. Mit der neuen Regelung wird auch bei den Familienzulagen eine Lücke geschlossen: Gemäss gel tendem Recht haben Personen, die keinen massgebenden Lohn erzielen, nur unter bestimmten Voraussetzungen (gem. Art. 10 Familienzulagenverordnung [FamZV]44) Anspruch auf Familienzulagen. Diesbezüglich stellen die Familienzulagen auf das AHV-pflichtige Einkommen ab. Wenn Unfall- und Krankentaggelder neu dem massge benden Lohn gleichgestellt sind, ist in diesen Fällen der Anspruch auf Familienzulagen gegeben, wenn die ausgerichteten Taggelder das erforderliche Mindesteinkommen ge mäss Familienzulagengesetz (FamZG)45 decken und das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen würde. Der soziale Schutz hinsichtlich der Familienzulagen wird damit ver bessert46.

Die Änderung führt für die Unternehmen zu einer administrativen Vereinfachung, weil die Taggelder nicht mehr separat ausgewiesen werden müssen. Vereinfachte Regeln gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG)47 sind deshalb nicht erforderlich.

44 SR 836.21

45 SR 836.2

46 Siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 23.4526 Piller Carrard.

47 SR 930.31