Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht

direkt von der Versicherung ausgerichtet wird. Abrechnungspflichtig ist hingegen immer nur der Arbeitgeber, selbst wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entrichtet der Arbeitgeber, so lange das Arbeitsverhältnis andauert, weiterhin die paritätischen Sozialversicherungs beiträge, und zwar auf dem Taggeld (in der Regel 80 Prozent des bisherigen Lohns) sowie gegebenenfalls auf zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (vgl. Ausführun gen in Ziff. 3.1.1.3).

Abs. 2ter: Dividenden, die an Personen ausgerichtet werden, die gleichzeitig Beteiligte und Arbeitnehmende desselben Unternehmens sind, werden als massgebender Lohn qualifiziert, wenn sie unverhältnismässig hoch sind. Die von dieser Bestimmung betrof fenen Einkünfte werden zunächst in Bezug auf die Person definiert, an die sie ausge richtet werden. Dabei handelt es sich um Zahlungen an Personen, die bereits zuvor im Unternehmen angestellt waren; sie stehen demnach schon in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen und beziehen entsprechend einen beitragspflichtigen Lohn. Nicht allein die Tatsache, dass Einkünfte gemäss dieser Bestimmung bezahlt werden, ist somit ausschlaggebend dafür, dass die Person als Arbeitnehmende des Unterneh mens und das bezahlte Einkommen als massgebender Lohn gilt.

Betroffen sind Einkünfte, im Sinne von Artikel 20 Absatz 1bisdes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)64, die aus Beteiligungsrech ten an der Gesellschaft stammen, welche die betreffende Person beschäftigt65. Mit an deren Worten sind es Erträge aus «Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals [der] Kapitalgesellschaft oder [der] Genossenschaft», die die betreffende Person beschäftigt, und Beteiligungen, die sich im Besitz dieser Person befinden. Ausgenommen sind Liquidationsüberschüsse, da es sich hierbei nicht um regelmässige Einkünfte handelt, die eine Umgehung der Beitragspflicht begünstigen, sondern um einmalige Einkünfte bei Auflösung des Unternehmens (vgl. Ziff. 3.1.1.4). Zu den Einkünften gehören jedoch Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsan teile und Partizipationsscheine.

Bei Ausschüttung solcher Dividenden ist nur derjenige Teil beitragspflichtig, der pro Jahr 15 Prozent des Steuerwerts der Beteiligungsrechte übersteigt. Sobald dieser Grenzwert erreicht ist, muss das Unternehmen auf dem darüberliegenden Betrag den Arbeitnehmeranteil erheben und diesen Betrag als massgebenden Lohn für die Bei tragsberechnung der Ausgleichskasse melden. Weil der Steuerwert erst nach der steu erlichen Veranlagung des Unternehmens definitiv feststeht, kann das Unternehmen im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung nicht mit Sicherheit wissen, ob ein über dem Grenzwert liegender Anteil vorhanden ist und wie hoch dieser genau ausfällt. Die Mel dung kann somit erst nach der Veranlagung der Gesellschaft, d.h. nach der Meldung des massgebenden Lohnes erfolgen. Um rechtliche Unsicherheit zu vermeiden und Kosten- und Bürokratiefolgen für die Unternehmen zu minimieren, muss bei der Um setzung diesem Umstand Rechnung getragen werden.

64 SR 642.11

65 SR 642.11