Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Die Ausgleichskasse soll den Steuerwert der Beteiligungsrechte nicht selber bestim men. Wie in anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung muss sie sich auf den von den Steuerbehörden ermittelten Wert abstützen. Auf Ersuchen teilen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen den Steuerwert mit.

Art. 6 Variante 3a 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der Arbeitneh mer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 2: Wenn der Arbeitgeber der Beitragserhebung gemäss Artikel 14 Abs. 1 zu stimmt, werden der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeitrag auf je 4,45 Prozent des massgebenden Lohnes angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1. Grundsatz

Abs. 1: Der Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden wird jenem der Arbeitnehmen den angeglichen und steigt auf 8,7 Prozent (für den Fall der Annahme der Finanzie rungsvariante 3a wird der Beitragssatz auf 8,9 Prozent angehoben; Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Der obere Grenzbetrag der degressiven Beitragsskala für Einkommen aus selbststän diger Erwerbstätigkeit wird auf 40 500 Franken abgesenkt. Für den Fall der Annahme der Finanzierungsvariante 3a vermindert sich der Beitragssatz bis auf 4,45 Prozent. Die Anpassung gilt analog auch im Bereich der Invalidenversicherung und der Erwerb sersatzordnung (Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG).

Abs. 2: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a haben die Versicherten einen Mindest beitrag von 445 Franken (Stand 2026) im Jahr zu entrichten, sofern dieser Betrag nicht bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden ist (vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 9 Abs. 2, 2bisund 3

Abs. 2: Für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens bei Selbstständiger werbenden sieht das Gesetz einen Katalog von Abzügen vom rohen Einkommen vor. Dieser wird sprachlich dem Wortlaut des DBG angepasst. Entsprechend der steuer rechtlichen Regelung können alle «geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten» vom Roheinkommen abgezogen werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kompetenz des Bundesrats, weitere Abzüge vom rohen Einkommen zuzulassen, wird gestrichen, zumal der Bundesrat in den letzten 25 Jahren von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

Bst a: Die bisher unter Buchstabe a aufgeführten Gewinnungskosten gehören zu den genannten geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten und brauchen deshalb nicht mehr ausdrücklich erwähnt zu werden. Stattdessen wird bestimmt, dass Zinsen auf Geschäftsschulden abgezogen werden können.