Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Bst. b: Der Wortlaut wird an die Terminologie des DBG angepasst und übernimmt auch dessen Verweise.

Bst. c: Bei Buchstabe c geht es um den Abzug von Geschäftsverlusten. Ursprünglich untersagte die Rechtsprechung eine periodenübergreifende Verlustverrechnung in der AHV. Aufgrund des Wechsels von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode (2001) schränkte der Bundesrat die Verlustverrechnung zunächst auf das jeweilige und das unmittelbar vorangegangene Beitragsjahr ein (Art. 18 Abs. 1bisAHVV). Die Berücksich tigung des vorangehenden Beitragsjahres führt aber zu einem systemwidrigen Ein bruch ins Prinzip der Periodizität (danach sollten sich die in einem Beitragsjahr geschul deten Beiträge anhand des im selben Jahr effektiv erzielten Einkommens bemessen). Das System der AHV lässt eine konsequente Übernahme der steuerlichen Verlustver rechnung nicht zu. Denn die AHV ist im Gegensatz zum Steuerrecht eine Versicherung, welche im Alter und Tod das wegfallende Einkommen ersetzt. Dasselbe gilt für die IV und die EO, namentlich die Mutterschaftsversicherung. Wird das Einkommen durch Verlustverrechnung verringert, so können Leistungskürzungen resultieren. Systembe dingt werden Negativresultate in der AHV anders behandelt als bei den Steuern: Weder kennt die AHV Minusbeiträge in den individuellen Konti, noch resultiert daraus eine Beitragsfreiheit. Vielmehr ist stets der Mindestbeitrag geschuldet mit einem entspre chenden Eintrag im individuellen Konto. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die Verlustverrechnung für Selbstständigerwerbende im AHV-Recht nur eine geringe Be deutung hat.

Aus diesen Gründen wird die Verlustverrechnung neu auf die im jeweiligen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste eingeschränkt. Eine Verlustverrech nung ist somit dann möglich, wenn in einem Jahr mehrere Geschäftsabschlüsse vor liegen oder mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Des Weiteren wird die Begriffsterminologie der Steuergesetzgebung (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) über nommen, indem «Geschäftsverluste» in «Verluste auf Geschäftsvermögen» umbe nannt werden.

Bst. d: Seit Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 lässt das Bundessteuerrecht den Abzug für gemeinnützige Zwecke bei Selbstständigerwerbenden, die nicht speziell dem eigenen Personal zugutekommen, nicht mehr zu. Dieser Abzug ist auch im AHV-Recht weder berufs- noch geschäftsmässig begründet. Es besteht kein Grund, von der steu errechtlichen Regelung abzuweichen. Seitdem das Steuerrecht keinen solchen Abzug vom Geschäftsvermögen mehr kennt, kann über die Steuermeldung auch keine ent sprechende Meldung mehr erfolgen. Der Abzug müsste somit auf Stufe AHV gesondert vorgenommen werden, was aber nicht gemacht werden kann, da die Ausgleichskassen nicht über die nötigen Angaben verfügen. Der Abzug von Zuwendungen für aussch liesslich gemeinnützige Zwecke vom rohen Einkommen bei der Ermittlung des Einkom mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird deshalb aufgehoben.

Bst. e: Die Abzugsfähigkeit von Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird auf die laufenden Beiträge beschränkt (vgl. Ziff. 3.1.1.2).

Abs. 2bis: Die Anpassung an den Wortlaut von Artikel 27 Absätze 1 und 2 DBG führt dazu, dass der Zinsabzug für das eingesetzte Kapital in einem neuen Absatz 2biszu