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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37gbis-37gquinquies
Aufgehoben
Art. 37h Abs. 3 Bst. a, c Ziff. 1 und d
3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie:
a. gewährleistet, dass der Träger der Einlagensicherung die gesicherten Einlagen dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Abwicklungsbeauftragten oder Konkursliquidator innert sieben Arbeitstagen auszahlt, nachdem er die Mitteilung der FINMA über die Anordnung der Konkursliquidation oder einer zu treffenden Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b−d erhalten hat;
c. sicherstellt, dass jede Bank im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen auf Dauer:
1. leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Franken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle hinterlegt, oder
d. jede Bank dazu verpflichtet, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit die notwendigen Vorbereitungen trifft, die dem Untersuchungs- oder Abwicklungsbeauftragten oder Konkursliquidator die Erstellung eines Auszahlungsplans, die Kontaktierung der Einleger sowie die Auszahlung gemäss Artikel 37j erlauben.
Art. 37i Abs. 1 und 2
1 Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Abwicklungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.
Art. 37j Abs. 1
1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungs- oder Abwicklungsbeauftragte oder Konkursliquidator erstellt einen Auszahlungsplan anhand der Einlegerliste nach Artikel 37h Absatz 4 Buchstabe c.
Art. 37jbis Abs. 1
1 Soll- und Habenzinsen, Gebühren und ein Abzug einer allfälligen Verrechnungssteuer werden für die Auszahlung der gesicherten Einlagen berücksichtigt. Jegliche sonstige Verrechnung ist ausgeschlossen.