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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 37k Abs. 2

2 Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Abwicklungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen.

Gliederungstitel nach Art. 37m

Dreizehnter b. Abschnitt: Sorgfaltspflicht

Art. 37n

1Die Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen.

2Sie sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung geltenden Rechts und betriebsinterner Vorschriften.

3Stellt die FINMA eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht fest, so kann sie die Aufsichtsinstrumente nach dem 3. Kapitel 2. Abschnitt FINMAG14 anwenden.

Gliederungstitel vor Art. 52

Vierzehnter a. Abschnitt: Berichte

Art. 52 Bericht des Bundesrates

1 Der Bundesrat erstellt alle vier Jahre einen Bericht zur Regulierung systemrelevanter Banken und unterbreitet diesen der Bundesversammlung.

2 Der Bericht enthält namentlich:

a. eine Überprüfung der Wirksamkeit der Regulierung systemrelevanter Banken;

b. eine Analyse zur Weiterentwicklung der Regulierung systemrelevanter Banken, die insbesondere internationalen Entwicklungen, den Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Wettbewerbsfähigkeit der Banken sowie neuen Erkenntnissen zu systemischen Risiken Rechnung trägt.

Art. 52b Bericht der FINMA

1Die FINMA erstellt im Hinblick auf die parlamentarische Oberaufsicht jährlich einen Bericht über ihre Aufsicht über die systemrelevanten Banken. Sie unterbreitet ihn zum selben Zeitpunkt der Bundesversammlung wie der Bundesrat dieser den periodischen Bericht nach Artikel 148 Absatz 3bisdes Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 unterbreitet. Sie übermittelt ihn dem Eidgenössischen Finanzdepartement zur Kenntnis.

14 SR 956.1

15 SR 171.10