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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer vorgesehenen
Übergangsgesellschaft oder Zweckgesellschaft.
Art. 32 Abs. 1–3bis
1 Sobald die FINMA die Abwicklungsverfügung erlassen hat, ist die Bank zur Anfechtung von Rechtsgeschäften nach den Artikeln 285–292 SchKG7 befugt.
2 Schliesst die Abwicklungsverfügung für die Bank die Anfechtung von Rechtsgeschäften nach Absatz 1 aus, so ist dazu jede Gläubigerin und jeder Gläubiger in dem Umfang berechtigt, in dem die Abwicklung in ihre oder seine Rechte eingreift.
2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen im Rahmen der Abwicklung.
3 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 SchKG ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsverfügung. Hat die FINMA vorher eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d angeordnet, so ist der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung über die Schutzmassnahme massgebend.
3bis Das Anfechtungsrecht verjährt drei Jahre nach Erlass der Abwicklungsverfügung.
Art. 33 Abs. 1
1 Besteht keine Aussicht auf Abwicklung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen oder im Abwicklungsverfahren
eingegangene Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die die Bank mit Genehmigung der FINMA oder einer oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Abwicklungsbeauftragten während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b–d oder während eines Abwicklungsverfahrens eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.
Art. 37a Abs. 5 und 5bis
5 Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie werden unabhängig von den übrigen Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmerin oder Versicherten oder des einzelnen Vor-