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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
b. Erstellung der Übersicht über die Bereiche und Funktionen, die damit verbundenen Aufgaben und deren Zuordnung nach Artikel 3d Absatz 1;
c. Unterzeichnung der Verantwortlichkeitserklärung nach Artikel 3d Absatz 2 durch die von betroffenen Personen;
d. Vorsehen von Massnahmen nach Artikel 5b bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht in den internen Vorschriften;
e. Dokumentation zum Beschrieb des Vergütungssystems nach Artikel 5c Absatz 1;
f. Anpassung des Vergütungssystems an die Anforderungen nach Artikel 10b.
3 Die Neuerungen in den Anforderungen an die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e müssen spätestens ab dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllt sein.
4 Für Kreditverträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … abgeschlossen wurden, müssen die Banken die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner nach Artikel 17c Absatz 3 innert zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung informieren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.