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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Der Bericht enthält für die Berichtsperiode namentlich Informationen über:
a. die in Anwendung der Regulierung systemrelevanter Banken getroffenen Massnahmen;
b. die angewendeten Aufsichtsinstrumente nach dem 2. Titel 3. Kapitel FINMAG16; und
c. die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und der angewendeten Aufsichtsinstrumente.
Gliederungstitel nach Art. 52b
Vierzehnter b. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 52c Beschwerden gegen eine Abwicklungsverfügung
1 Wird die Beschwerde gegen eine Abwicklungsverfügung gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.
2 Die Entschädigung erfolgt in der Regel durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen.
Art. 52d Beschwerden der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Eignerinnen
und Eigner
1 Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Eignerinnen und Eigner einer Bank oder Gesellschaft, die nach Artikel 2bisAbsatz 1 der Insolvenzzuständigkeit der FINMA untersteht, können in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt lediglich Beschwerde führen gegen:
a. eine Abwicklungsverfügung wegen Verletzung des Abwicklungsgrundsatzes nach Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe b;
b. Verwertungshandlungen;
c. die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung.
2 Verwertungshandlungen der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gelten als Realakte. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann darüber von der FINMA eine Verfügung im Sinne von Artikel 25a VwVG17 verlangen.
3 Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG18 ist in diesen Verfahren ausgeschlossen.
Art. 52e Fristen
1 Die Frist für eine Beschwerde gegen eine Abwicklungsverfügung und gegen Verwertungshandlungen beträgt zehn Tage. Artikel 22a VwVG19 findet keine Anwendung.
16SR 956.1
17 RS 172.021
18RS 281.1