Vorlage

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2 Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen eine Abwicklungsverfügung beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe der Grundzüge der Abwicklungsverfügung. Der Fristenlauf für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag, nachdem die Genehmigung öffentlich bekannt gegeben wurde.

Art. 52f Aufschiebende Wirkung

1 Beschwerden in folgenden Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung:

a. folgende Verfahren nach dem dritten, fünften, neunten und zehnten Abschnitt:

1. Verschärfung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität nach Artikel 4,

2. Massnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2,

3. Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Organisation nach Artikel 19, und

4. Frühinterventionsmassnahmen nach Artikel 24;

b. Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt.

2 Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.

3 Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:

a. Schutzmassnahmen nach Artikel 26;

b. die Abwicklungsverfügung nach Artikel 28b;

c. die Anordnung der Konkursliquidation nach Artikel 33;

d. die Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Insolvenzmassnahmen nach Artikel 37g.

Gliederungstitel vor Art. 53

Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Entgegen der vorgesehenen Regel in Artikel 4 Absatz 3bisdürfen die von der FINMA den systemrelevanten Banken vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... gewährten Erleichterungen ohne zeitliche Begrenzung unbefristet beibehalten werden. Die FINMA veröffentlicht die Liste dieser Erleichterungen und die systemrelevanten Banken müssen die Öffentlichkeit über die konkreten Auswirkungen informieren. Zudem überprüft die FINMA regelmässig die Zweckmässigkeit der Beibehaltung dieser Erleichterungen.

2 Die folgenden Pflichten müssen spätestens am 31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllt werden:

a. Bezeichnung der Personen nach Artikel 3c Absatz 2;