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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 30b Abs. 1, 2, 3 Bst. d, 4, 6, 8 erster Satz sowie 9

1Aufgehoben

2 Bei einer Kapitalmassnahme nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a steht den bisherigen Eignerinnen und Eignern kein Bezugsrecht zu.

3 Von der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind:

d. Aufgehoben

4 Die FINMA kann in begründeten Fällen einzelne Forderungen oder eine bestimmte Art von Forderungen von der Wandlung oder Forderungsreduktion ausnehmen, soweit sie dies zur Erreichung eines Zieles nach Artikel 28a für erforderlich erachtet.

6 Der Bundesrat kann Schuldinstrumente bezeichnen, die entgegen Absatz 5 Buchstabe b vor einer vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals reduziert werden, soweit diese von einer Kantonalbank oder einer Bank im direkten oder indirekten Eigentum des Bundes herausgegeben werden und eine angemessene nachträgliche Kompensation der Gläubigerinnen und Gläubiger vorsehen.

8An Drittgläubigerinnen und Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bisAbsatz 1 Buchstabe a fallen in den Rang gemäss Absatz 7 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft anrechenbaren Bail-in-Bonds nicht übersteigen. …

9Aufgehoben

Art. 30bbisWertausgleich bei Kapitalmassnahmen

1 Sieht die Abwicklungsverfügung eine Kapitalmassnahme nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a unter vollständiger Herabsetzung des Gesellschaftskapitals vor, so muss sie einen angemessenen Wertausgleich für die Eignerinnen und Eigner vorsehen, falls diese anderenfalls schlechter gestellt wären als bei einer sofortigen Eröffnung des Bankenkonkurses.

2Der Wertausgleich kann namentlich durch Zuteilung von Aktien, anderen Beteiligungsrechten, Optionen oder Besserungsscheinen erfolgen.

Art. 30bterVermögensübertragung an eine Zweckgesellschaft

1 Die FINMA kann die Errichtung einer Zweckgesellschaft für die Verwaltung des Vermögens einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Banken vorsehen und anordnen, dass ihre Teile des Vermögens der Banken oder von Übergangsgesellschaften nach Artikel 30bquinquiesübertragen werden.

2 Die FINMA führt und verwaltet die Zweckgesellschaft und bestellt deren Organe.

3 Die Zweckgesellschaft verwaltet das auf sie übertragene Vermögen mit dem Ziel, dessen Wert bis zu einer späteren Veräusserung oder bis zum angeordneten Marktaustritt zu maximieren.