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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

4 Die FINMA legt eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Vermögen fest.

Art. 30bquaterUnternehmensveräusserung

1 Die Unternehmensveräusserung erfolgt im Wege eines Bieterverfahrens, bei dem im Vorfeld als geeignet identifizierte Erwerber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.

2 Die FINMA kann auf die Durchführung eines Bieterverfahrens verzichten, wenn dies aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit und zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele nach Artikel 28a geboten erscheint.

3 Die FINMA erteilt den Zuschlag unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 28a, der zeitlichen Dringlichkeit, der Transaktionssicherheit und des angebotenen Preises.

Art. 30bquinquiesÜbergangsgesellschaft

1 Die FINMA kann die Errichtung einer Übergangsgesellschaft für die Übernahme von Geschäftstätigkeiten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlichen Banken vorsehen und anordnen, dass ihr deren Beteiligungstitel, deren Vermögen oder Teile von deren Vermögen übertragen werden.

2 Die FINMA führt und verwaltet die Übergangsgesellschaft und bestellt deren Organe. Sie kann die Übergangsgesellschaft von Bewilligungsvoraussetzungen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften befreien.

3 Eignerinnen und Eignern sowie Gläubigerinnen und Gläubigern, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf eine Übergangsgesellschaft übertragen werden, stehen in Bezug auf die der Übergangsgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten keine unmittelbaren Rechte zu.

4 Die FINMA legt bei einer Übertragung nach Absatz 1 eine angemessene Gegenleistung fest.

Art. 30c–31c

Aufgehoben

Art. 31d Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. f

Rechtswirkung der Abwicklungsverfügung

1 Die Anordnungen der Abwicklungsverfügung werden mit deren Erlass wirksam.

2 Die Wirksamkeit tritt direkt ein namentlich für: