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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

sorgenehmers oder Versicherten ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG10 zugewiesen.

5bis Forderungen des Trägers der Einlagensicherung nach Artikel 37jbisAbsatz 3, deren Beträge von diesem gestützt auf Artikel 37i Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurden, werden ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG11 zugewiesen.

Art. 37b Auszahlung aus den verfügbaren liquiden Aktiven

1 Privilegierte Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation ausbezahlt, wenn sie bei schweizerischen Geschäftsstellen gebucht sind.

2 Die FINMA legt im Einzelfall einen einheitlichen nominalen Höchstbetrag der Auszahlungen nach Absatz 1 fest, falls die verfügbaren liquiden Aktiven nicht zur Deckung der Ansprüche ausreichen. Sie trägt dabei der Rangordnung der Gläubigerinnen und Gläubiger nach Artikel 219 SchKG12 Rechnung.

3 Forderungen nach Artikel 37a Absatz 5biswerden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation ausbezahlt, wenn die Auszahlung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubigerin oder Gläubiger sichergestellt ist.

4 Privilegierte Einlagen nach Artikel 37a Absatz 5 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation ausbezahlt, wenn die vollständige Auszahlung der Forderungen nach Artikel 37a Absatz 5bissichergestellt ist.

5 Soll- und Habenzinsen, Gebühren und ein Abzug einer allfälligen Verrechnungssteuer werden für die Auszahlung der privilegierten Einlagen nach den Absätzen 1 und 4 berücksichtigt. Jegliche sonstige Verrechnung ist ausgeschlossen.

Art. 37g Abs. 4ter und 6

4terDie FINMA kann für die Anerkennung von Insolvenzmassnahmen, die im Ausland ausgesprochen werden, von den Bestimmungen nach Artikel 167 Absatz 1 IPRG in Verbindung mit. Artikel 29 Absatz 1 IPRG und nach Artikel 34 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813 (VwVG) in Verbindung mit Artikel 11b VwVG abweichen, wenn dies aus Gründen der besonderen zeitlichen Dringlichkeit der Anerkennung erforderlich ist.

6Die FINMA kann das Verfahren zur Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland ausgesprochen werden, näher regeln.

Gliederungstitel vor Art. 37gbis

Aufgehoben

10SR 281.1

11SR 281.1

12SR 281.1

13 SR 172.021