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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 38

7a. Abschnitt: Pekuniäre Verwaltungssanktion und gütliche Einigung

Art. 38a Pekuniäre Verwaltungssanktion

1Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, das in schwerer Weise gegen die rechtlichen Pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verstösst, kann mit einem Sanktionsbetrag von bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen, in der Schweiz erzielten Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre belastet werden.

2Der Sanktionsbetrag wird nach der Schwere des Verstosses gegen die rechtlichen Pflichten bestimmt. Der Betrag darf nicht so hoch sein, dass dem Revisionsunternehmen unmittelbar die Insolvenz droht.

3Wirkt das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen über seine gesetzliche Verpflichtung nach Artikel 15a hinaus mit, so wird der Sanktionsbetrag reduziert.

4Das Verwaltungssanktionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196824 (VwVG).

5Es muss spätestens sieben Jahre nach der Verletzung gegen rechtliche Pflichten eröffnet werden.

6Der Sanktionsbetrag geht an den Bund.

Art. 38b Mitwirkungspflicht im Verwaltungssanktionsverfahren

1Im Verwaltungssanktionsverfahrens muss das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen der Aufsichtsbehörde oder deren Beauftragen Auskünfte über die Sachverhalte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, welche die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen kann sich im Verwaltungssanktionsverfahren weigern, den Verstoss gegen rechtliche Pflichten zuzugeben. Die Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 bleibt vorbehalten.

3Enthalten die der Aufsichtsbehörde erteilten Auskünfte und herausgegebenen Unterlagen ein Eingeständnis des staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens einer Verletzung gegen die rechtlichen Pflichten durch das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen im Sinne von Absatz 2, so darf dieses Eingeständnis ohne dessen Zustimmung nicht für die Verhängung einer pekuniären Verwaltungssanktion verwendet werden.

Art. 38c Gütliche Einigung

1Die Aufsichtsbehörde kann dem Revisionsaufsichtsunternehmen nach der Feststellung eines Verstosses gegen die rechtlichen Pflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b vorschlagen, eine gütliche Einigung abzuschliessen.

24 SR 172.021