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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Die gütliche Einigung betrifft namentlich die erforderlichen Massnahmen, die Kostenauferlegung und eine Klausel zum Rechtsmittelverzicht der Parteien.
3Die gütliche Einigung muss eine Herabsetzung der pekuniären Verwaltungssanktion beinhalten, wenn eine solche Sanktion ausgesprochen wird.
4Die Aufsichtsbehörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung.
Art. 38d Vollzug
Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Bemessung der Sanktionen und deren Reduktion nach den Artikeln 38a und 38c.
Art. 43c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Tätigkeiten, die eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer nach Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c nicht ausüben darf und die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bereits ausgeübt werden, dürfen höchstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten weitergeführt werden.
4. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196525
Art. 5 Abs. 1 Bst. g und i
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
g. die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193426 (BankG);
i. die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
1. bei nicht systemrelevanten Banken oder bei Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen: im Zeitpunkt der Emission,
2. bei systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 BankG: im Zeitpunkt der Emission oder bei einem Wechsel von einem ausländischen zu einem schweizerischen Emittenten.
25 SR 642.21
26 SR 952.0