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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
5. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200327
Art. 26 Abs. 2, zweiter Satz
2 ... Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3i des Bankengesetzes vom 8. November 193428.
6. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200729
Art. 1 Abs. 3
3 Es regelt die Zusammenarbeit der Behörde nach Absatz 1, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen, welche die Stabilität des Finanzsystems in der Schweiz gefährden (Finanzkrisen), und legt die Organisation und die Aufgaben des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses im Bereich der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz fest.
Art. 9a Geschäfte von grosser Tragweite
1 Der Verwaltungsrat entscheidet abschliessend über seine Zuständigkeit in Angelegenheiten von grosser Tragweite im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Als Geschäfte von grosser Tragweite im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b gelten Einzelfallgeschäfte mit potenziell weitreichenden Folgen für die Gesamtheit von Gläubigerinnen und Gläubigern, Anlegerinnen und Anlegern und Versicherten sowie Geschäfte, welche die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte in erheblichem Masse betreffen.
3 Erscheint es wahrscheinlich, dass die weitreichenden Folgen eintreten, so gehören dazu insbesondere Geschäfte, bei denen:
a. eine oder einer der folgenden Beaufsichtigten betroffen ist:
1. systemrelevante Banken nach dem 5. Abschnitt des Bankengesetzes vom 8. November 193430,
2. wirtschaftlich bedeutende Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 200431,
3. systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201532; und
b. es sich um eines der folgenden Geschäfte handelt:
27 SR 951.11
28 SR 952.0
29 SR 956.1
30 SR 952.0
31 SR 961.01
32 SR 958.1