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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 24 Abs. 6

6 Der Prüfgesellschaft einer oder eines Beaufsichtigten ist es untersagt, Dienstleistungen bei ihr oder ihm zu erbringen, die keinen Bezug zu Prüfungshandlungen aufweisen.

Art. 25 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 28a Abs. 1bis–1quater, 2, 3

1bisDie Wahl und der Wechsel der Prüfgesellschaft bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. Die oder der Beaufsichtigte muss der FINMA spätestens sechs Monate vor Prüfjahresbeginn einen Antrag zur Genehmigung vorlegen. Bei einem Wechsel der Prüfgesellschaft auf eigenes Bestreben muss die oder der Beaufsichtigte im Antrag die Gründe für den Wechsel darlegen.

1ter Die FINMA entscheidet über den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang. Sie genehmigt einen Antrag insbesondere, wenn:

a. die Absätze 1 und 1biseingehalten sind;

b. die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft gewährleistet ist;

c. die Prüfgesellschaft die erforderlichen personellen und fachlichen Ressourcen bietet;

d. die bisherigen Leistungen der Prüfgesellschaft genügend sind;

e. die Beauftragung in einem genügenden Abstand zu einem letzten Wechsel erfolgt;

f. ein Wechsel der Prüfgesellschaft nicht mit dem Ziel erfolgt, einer strengen Prüfung durch die bisherige Prüfgesellschaft zu entgehen.

1quater Genehmigt die FINMA den Antrag nicht, so setzt sie der oder dem Beaufsichtigten eine angemessene Frist, um eine andere Prüfgesellschaft zu wählen und ihr zur Genehmigung vorzulegen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen gegenüber der oder dem Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft anordnen.

3 Sie informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, wenn sie einen Antrag nach Absatz 1bisnicht genehmigt sowie bevor sie einen Wechsel nach Absatz 2 anordnet; sie teilt ihr auch die jeweilige Begründung mit.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 28b Laufzeit des Auftrags und Verbot der Annahme weiterer Aufträge

1 Die Laufzeit eines Auftrags der oder des Beaufsichtigten für eine Prüfgesellschaft nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens vierzehn Jahre.