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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
1. Neubewilligung oder Bewilligung, die wesentliche Umstrukturierungen des Beaufsichtigten zum Gegenstand hat,
2. Verschärfung oder Erleichterung der Anforderungen an die Eigenmittel und die Liquidität,
3. erstmalige Genehmigung von Abwicklungsplänen,
4. Schutzmassnahme, Abwicklung, Sanierung und Konkursliquidation,
5. Bewilligungsentzug.
4 Das Organisationsreglement der FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 14 Abs. 4
4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Abwicklungsbeauftragte, Bewertungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter).
Art. 22 Abs. 1bis, 1ter, 2, 3 und 3bis
1bis Sie informiert die Öffentlichkeit über die Endverfügungen in Verfahren, die sie nach Artikel 30 eröffnet hat.
1ter Sie kann auf eine Information nach Absatz 1bisverzichten, wenn dieser Information überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen sollten; dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Information:
a. die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft beeinträchtigen würde; oder
b. laufende Untersuchungen gefährden würde.
2Sie kann über Einzelfälle, namentlich über Untersuchungen, Verfahren oder Massnahmen informieren, wenn dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht, insbesondere, wenn die Information einem der folgenden Zwecke dient:
a. dem Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer oder der Beaufsichtigten;
b. der Berichtigung falscher oder irreführender Informationen;
c. der Wahrung des Ansehens des Schweizer Finanzplatzes;
d. der Sicherstellung der Durchsetzung einer Massnahme.
3 Hat sie über Untersuchungen, Verfahren oder Massnahmen nach Absatz 2 informiert, so informiert sie unverzüglich auch über deren Einstellung beziehungsweise Aufhebung. Auf Verlangen der Betroffenen kann davon abgesehen werden.
3bisBei natürlichen Personen, ausgenommen Personengesellschaften, informiert sie ohne Nennung des Namens, es sei denn, es bestehe dafür ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis im Sinne von Absatz 2.