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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten

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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die FINMA kann auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der Laufzeit nach Absatz 1 gewähren, wenn die Wahl einer neuen Prüfgesellschaft zu einem Zeitpunkt erfolgen würde, der für die Beaufsichtigte oder den Beaufsichtigten, die FINMA oder die Prüfgesellschaft nachteilig wäre. Dies ist insbesondere der Fall:

a. bei Unternehmenszusammenschlüssen;

b. in Krisensituationen.

3 Stellt die FINMA fest, dass sich bei einer Prüfgesellschaft eine Konzentration von Aufträgen ergibt, so kann sie die Genehmigung eines Antrags gemäss Artikel 28a Absatz 1bisund weiterer Anträge versagen, solange die Konzentration andauert. Der Bundesrat legt die Kriterien für die Konzentration fest.

Art. 29 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen, die qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligten Personen und Unternehmen sowie die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2 Die Beaufsichtigten, die Mitarbeitenden der Beaufsichtigten, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen, sowie ihre Prüfgesellschaften müssen der FINMA unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 32 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 32a Zwangsgeld

1Befolgt eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nicht nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist, so kann die FINMA die Zahlung eines Zwangsgeldes anordnen.

2Das Zwangsgeld ist für jeden Tag ab Ablauf der angesetzten Frist bis zur Befolgung der vollstreckbaren Verfügung geschuldet, höchstens jedoch für eine Dauer von sechs Monaten.

3Das Zwangsgeld pro Tag darf 5 Prozent des durchschnittlichen täglichen Betriebsertrags der letzten drei Geschäftsjahre der oder des Beaufsichtigten nicht übersteigen; massgebend ist der Betriebsertrag gemäss den für sie oder ihn geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

4Die Bezahlung des Zwangsgeldes entbindet die Beaufsichtigte oder den Beaufsichtigten nicht von der Pflicht zur Befolgung der vollstreckbaren Verfügung.

5Die aufgrund dieses Artikels bezahlten Beträge gehen an den Bund.