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Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 42 Seiten
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Bankengesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5b Massnahmen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht
Die Bank muss eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 37n durch Personen nach Artikel 3c Absätze 1 und 2 mit Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen oder mit disziplinarischen Massnahmen ahnden. Sie muss in ihren betriebsinternen Vorschriften entsprechende Massnahmen vorsehen.
Art. 5c Vergütungssystem
1 Die Bank muss über ein Vergütungssystem verfügen, das einfach ausgestaltet ist und auf objektiven Kriterien basiert. Sie muss eine Dokumentation zum Beschrieb des Vergütungssystems erstellen.
2 Die Vergütungen müssen langfristig durch den wirtschaftlichen Erfolg der Bank gedeckt sein.
3 Vergütungen und die für deren Zuteilung massgeblichen Kriterien sind risikoorientiert auszugestalten und dürfen nicht zu Interessenkonflikten führen.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Vergütungssysteme fest. Er trägt dabei namentlich den Unternehmensgrössen sowie den Risiken der Banken Rechnung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken zu erlassen.
Art. 7 Abs. 2
2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3, d und e
2 Systemrelevante Banken müssen insbesondere:
a. über Eigenmittel verfügen, die namentlich:
2. Betrifft nur den französischen Text.
3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen sowie ihre Abwicklungsfähigkeit im In- und Ausland zu verbessern,
d. über eine Abwicklungsplanung verfügen, die ein Abwicklungsverfahren nach den Artikeln 28–32 ermöglicht und insbesondere:
1. eine umgehende Umsetzung der Abwicklungsoptionen ermöglicht, sodass im Fall drohender Insolvenz die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems vermindert werden können,
2. hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kontrolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen gewährleistet;