Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Die vorliegend beantragte Änderung wird zum Anlass genommen, das BankG in der deutschsprachigen Version durchgehend geschlechterneutral zu formulieren. Aus diesem Grund findet sich eingangs der Änderung eine Liste mit Ausdrücken, die heute nur in männlicher Form im BankG verwendet werden und die mit den Ausdrücken in weiblicher Form ergänzt werden sollen.
Art. 2bisAbs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Die Insolvenzzuständigkeit der FINMA und damit die Anwendbarkeit diesbezüglicher Kompetenzen erstreckt sich neu auch auf in der Schweiz domizilierte Zwischenholdinggesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats sowie für die Zwecke eines Abwicklungsverfahrens nach den Artikeln 28–32 BankG errichtete Zweck- und Übergangsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Damit soll sichergestellt werden, dass die Abwicklungskompetenzen sämtliche für die Abwicklung einer Bank benötigten Gesellschaften umfassen. Analog zu den Konzernobergesellschaften, soll diese Insolvenzzuständigkeit unmittelbar gelten und keiner vorgängigen Bezeichnung derselben durch die FINMA bedürfen.
Vorbemerkung zum zweiten, zweiten a. und zweiten b. Abschnitt
Insbesondere betroffen von den strukturellen Anpassungen sind die allgemeinen Bestimmungen im zweiten Abschnitt, die die Voraussetzungen der Bewilligung zum Geschäftsbetriebs regeln. Sämtliche Artikel in diesem Abschnitt erhalten Sachüberschriften. Die Artikel zu Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten sowie zu den ausländisch beherrschten Banken erhalten Gliederungstitel (zweiter a. Abschnitt und zweiter b. Abschnitt), da sie thematisch zusammengehören. Die geltenden Bestimmungen erfahren grundsätzlich keine materiellen Änderungen. Die Einführung des Verantwortlichkeitsregimes ist hingegen eine materielle Neuerung. Des Weiteren werden einzelne Bestimmungen von der BankV ins BankG angehoben. Diese Anhebungen bedeuten keine materiellen Änderungen, sondern dienen der Rechtssicherheit. Sie verfolgen zudem den Zweck, im BankG eine Angleichung der Normenhierarchie an andere jüngere Finanzmarktgesetze zu erreichen. Dies bedingt eine Um- bzw. Neunummerierung:
Der bestehende Artikel 3 BankG (Bewilligungsregime) wird aufgefächert und auf die neuen Artikel 3–3h VE-BankG verteilt. Der bestehende Artikel 3a BankG (Kantonalbanken) wird neu zu Artikel 3i VE-BankG. Diese Bestimmungen bilden den zweiten Abschnitt.
Die bestehenden Artikel 3b–3g BankG werden in den neuen zweiten a. Abschnitt (Besondere Bestimmungen bei Finanzgruppen und Finanzkonglomeraten) als Artikel 3j– 3n VE-BankG überführt.
Die bestehenden Artikel 3bis–3quaterBankG werden in den neuen zweiten b. Abschnitt (Besondere Bestimmungen bei ausländisch beherrschten Banken und ausländischen Banken) als Artikel 3o–3q VE-BankG überführt. Infolgedessen werden die bisherigen Artikel 3bis–3quaterBankG aufgehoben.