Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu tagt der FSR auch zu Nicht-Krisenzeiten mindestens einmal im Jahr. Der FSA soll mindestens viermal pro Jahr tagen, kann aber wie der FSR jederzeit von einer der Mitgliedsbehörden ad-hoc einberufen werden. Die thematische Breite der beiden Gremien soll umfassender werden und es soll mehr Gewicht auf die Krisenprävention gelegt werden. Die Pflichten zur Durchführung von Krisenübungen, der Diskussion und Entwicklung von Krisenszenarien sowie der Diskussion wesentlicher Elemente der Abwicklung werden explizit ins Mandat aufgenommen.
Durch neue Bestimmungen zum Informationsaustausch wird die Zusammenarbeit gestärkt und verbessert. Zum einen wird dadurch sichergestellt, dass nicht öffentliche Informationen zwischen den involvierten Behörden – EFD, SNB und FINMA sowie, wo notwendig, zusätzlich mit weiteren Bundesstellen – geteilt werden können. Zum andern vereinfachen neue Informations- und Konsultationspflichten die Zusammenarbeit vor und während Krisen (inkl. Einschätzung von Risiken, z.B. für den eidgenössischen Finanzhaushalt sowie im Zusammenhang mit allfälligen staatlichen Beihilfen aus Bundesmitteln; Art. 54d ff. VE-FINMAG).
Die hier spezifisch vorgesehene Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen, die auch die SNB einschliesst, geht der allgemeinen Regelung zur Krisenorganisation der Bundesverwaltung gemäss der Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung vom 20. Dezember 2024263 (KOBV) vor.
3.1.7 Ausnahme von der Verrechnungssteuer
Die bestehenden befristeten Ausnahmebestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und i VStG bei der Verrechnungssteuer für Zinsen aus TBTF-Instrumenten werden in eine unbefristete Ausnahme geändert.
3.1.8 Evaluation der TBTF-Regulierung
Der geltende Artikel 52 BankG soll mit einem von der PUK geforderten Zusatz erweitert werden: neu soll der Bundesrat in seiner Berichterstattung an das Parlament nicht nur die TBTF-Bestimmungen im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland prüfen, sondern sich auch umfassend und strategisch mit der Wirksamkeit dieser Bestimmungen und deren Weiterentwicklung auseinandersetzen. Dabei soll insbesondere die bedeutende Grösse der verbleibenden Schweizer G-SIB angemessen berücksichtigt werden. Der Berichterstattungszyklus soll aufgrund der umfassenderen Zielsetzung neu vier statt zwei Jahre betragen.
Ergänzend zur Evaluation der TBTF-Regulierung durch den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung soll zudem eine Berichterstattung der FINMA an die Bundesversammlung in Artikel 52b VE-BankG vorgesehen werden. Die Berichterstattung soll der FINMA auch die Möglichkeit eröffnen, regelmässig und gezielt über die Umsetzung der vom Gesetzgeber verabschiedeten TBTF-Regulierung in der Praxis Rechenschaft ablegen zu können. Im Gegensatz zur Berichterstattung des Bundesrats nach Artikel 52