Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Bank für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Geschäftsfelder und die geografische Ausdehnung über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen.

Art. 3b Organisation

Absätze 1 und 2

Die Absätze 1 und 2 begründen das dualistische Managementsystem für Banken (im Gegensatz zum monistischen System in den angelsächsischen Ländern). Das dualistische System sieht eine klare Trennung des strategischen und Kontrollorgans («Oberleitungsorgan») und der operativen Leitung («Geschäftsführungsorgan») vor. Im heutigen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a BankG (2. Teilsatz) steht, dass eine Trennung nur nötig ist, wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert. Diese Norm hat heute aber nur eine sehr eingeschränkte praktische Bedeutung. Der Grundsatz der Trennung kann nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Ein solcher Ausnahmefall sind Privatbankiers, bei denen die Teilhaber unbeschränkt haften. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen vom Grundsatz des dualistischen Systems abgewichen werden kann.

Absatz 3

Mit dieser Norm wird für Banken erstmals auf Gesetzesstufe explizit die Pflicht zu angemessenen Regeln zur Unternehmensführung erwähnt. Dieser Absatz entspricht Artikel 9 Absatz 1 FINIG. Die Bank muss interne Regeln und Strukturen schaffen, aufrechterhalten und gegebenenfalls anpassen, die sicherstellen, dass sie korrekt und gesetzeskonform geführt wird. Sie muss sich so organisieren, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen jederzeit erfüllt.

Absatz 4

Im heutigen BankG fehlt eine explizite Regel, die von den Banken eine Organisation zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken verlangt. Diese Regel ist bislang auf Ebene BankV festgehalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BankV). Für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate besteht allerdings schon eine solche Regel (Art. 3f Abs. 2 BankG). Des Weiteren legt der neue Absatz fest, dass eine Bank über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen und eine interne Revision bestellen muss. Die internen Kontrollen und die interne Revision sind in anderen Finanzmarktgesetzen schon erwähnt, während sie für Banken bislang auf Verordnungsebene festgehalten sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 FINIG, Art. 27 VAG, Art. 12 Abs. 4 BankV). Dass die FINMA eine Bank von der Pflicht der Bestellung einer internen Revision ausnehmen kann, soll weiterhin auf Stufe Verordnung geregelt bleiben (vgl. Art. 12 Abs. 4 BankV). Absatz 4 stellt in Verbindung mit Artikel 3a Absatz 2 klar, dass eine Bank nur Geschäfte tätigen darf, für die sie über eine angemessene interne Organisation verfügt, insbesondere in Bezug auf ihre Fähigkeiten, die Risiken zu managen. Das heisst, es darf kein Missverhältnis bestehen zwischen der Geschäftstätigkeit, den damit eingegangenen Risiken und den Massnahmen der Bank, diese Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen.