Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Ein angemessenes Risikomanagement muss in Verbindung mit der Rechnungslegungslegung unter anderem sicherstellen, dass alle Aktiven und Passiven sowie Ausserbilanzgeschäfte korrekt abgebildet sind. Insbesondere dürfen Aktiven und Passiven nicht über- bzw. unterbewertet werden. Hierzu sind Wertberichtigungen und Rückstellungen in angemessenem Umfang zu bilden. Für Aktiven und Ausserbilanzgeschäfte ist der Abdeckung des Ausfallrisikos durch eine angemessene Höhe an Wertberichtigungen und Rückstellungen im Rahmen des angewandten Rechnungslegungsstandards Rechnung zu tragen. Hierzu muss die bankseitige Wertberichtigungs- und Rückstellungspolitik entsprechende Vorgaben machen, die realistisch und nicht zu optimistisch sind.
Absatz 5
Dieser Absatz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anforderungen an die Organisation auf Verordnungsebene festzulegen. Er achtet dabei darauf, die Regeln in Abhängigkeit der Unternehmensgrösse und der Risiken auszugestalten. Die Normen auf Verordnungsebene sollen dazu dienen, die Anforderungen an das Risikomanagement, das interne Kontrollsystem und allgemein an die Betriebsorganisation zu präzisieren. So sollen unter anderem Bestimmungen aus dem FINMA-Rundschreiben «Corporate Governance – Banken» (2017/01)267 auf die Verordnungsstufe angehoben werden. Zudem können die Normen Vorgaben zu Aufgaben des Oberleitungsorgans, dessen Präsidenten oder Präsidentin sowie des Geschäftsführungsorgans enthalten. Ferner kann der Bundesrat Regelungen zu Anforderungen an die Zusammensetzung, die Mitgliederzahl sowie Karenzzeiten für einen Wechsel vom Geschäftsführungs- in das Oberleitungsorgan einer Bank vorsehen. Der Bundesrat kann der FINMA die Kompetenz zuweisen, Ausführungsbestimmungen zu den Anforderungen an die Organisation zu erlassen.
Art. 3c Gewähr
Analog zu anderen Finanzmarktgesetzen regelt dieser Artikel das Gewährserfordernis für Banken (vgl. Art. 11 FINIG, Art. 14 VAG). Er legt fest, welche Personen Gewähr bieten müssen. Diese Personen sind insbesondere im Fokus des Verantwortlichkeitsregimes (Art. 3d VE-BankG), der Sorgfaltspflicht (Art. 37n VE-BankG) oder der Regeln zu variablen Vergütungen von SIBs (Art. 10b VE-BankG).
Absatz 1
Dieser Absatz definiert den Kreis der dem Gewährserfordernis unterliegenden Personen der Bank. Diese gelten als «Gewährspersonen» und umfassen wie heute (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) die Mitglieder der Organe für Oberleitung und Geschäftsführung. Es ist möglich, dass auch Personen ohne Organstellung als Gewährspersonen gelten,
267 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > 2017/01 FINMA-Rundschreiben "Corporate Governance – Banken" (22.09.2016).