Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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bei der Auswahl der Abwicklungsinstrumente orientiert (Art. 28a VE-
BankG);
- die Rechtsgrundlagen für die Bewertung in einer Abwicklung werden
zentralisiert und konkretisiert (Art. 29a VE-BankG).
- die Bestimmungen zur Unternehmensveräusserung, Übergangsgesellschaft und Ausgliederung von Vermögenswerten werden konkretisiert (Art. 30 und 30bterff. VE-BankG);
- auch bei nicht systemrelevanten Banken sollen Gläubigerinnen und Gläubiger eine Abwicklung nicht mehr ablehnen können (Aufhebung des Art. 31a BankG);
- der Wertausgleich für bisherige Aktionärinnen und Aktionäre nach einer Kapitalmassnahme wird auf die Höhe einer allfälligen Konkursdividende beschränkt (Art. 30bbisVE-BankG);
- der Sanierungsplan und die Sanierungsverfügung der FINMA werden in einem Dokument, der Abwicklungsverfügung, zusammengefasst;
- Beschleunigung der Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Insolvenzmassnahmen (Art. 37g VE-BankG).
Dabei werden die Anpassungen aufgrund der Verweistechnik in anderen Finanzmarktgesetzen auch für Beaufsichtigte ausserhalb des Bankensektors (Pfandbriefzentralen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser, Finanzmarktinfrastrukturen) Geltung beanspruchen.
3.1.5 Einlegerschutz
Im Bereich des Einlegerschutzes werden neu Vorsorgeguthaben ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt (Art. 37a Abs. 5 und Art. 37b Abs. 4 VE-BankG). Des Weiteren werden für den Fall, dass die gesicherten Einlagen ausbezahlt werden können, allfällige vom Träger der Einlagensicherung geleistete Beiträge ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens ausbezahlt werden (Art. 37a Abs. 5bis und Art. 37b Abs. 3 VE-BankG). Zudem erfolgt eine Präzisierung bezüglich der Verrechnung (Art. 37jbisVE-BankG) für die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen. Durch diese Anpassungen wird das System der Einlagensicherung gestärkt.
3.1.6 Zusammenarbeit der Behörden zur Prävention und Bewältigung von Fi-
nanzkrisen
Die Kernelemente der künftigen Behördenzusammenarbeit sind die Schaffung eines Finanzstabilitätsrats (vormals Lenkungsgremium) und eines Finanzstabilitätsausschusses (vormals Ausschuss Finanzkrisen), ein allgemeiner Grundsatz einer Pflicht zur Zusammenarbeit sowie neue Informations- und Konsultationsbestimmungen auf Gesetzesstufe (Art. 54a ff. VE-FINMAG). Die Zusammensetzung und Leitung der beiden Gremien bleiben im Vergleich zur bisherigen Regelung im tripartiten Memorandum of Understanding (MoU)262 unverändert, werden aber auf gesetzlicher Stufe geregelt.
262 www.sif.admin.ch > Dokumentation > Fachinformationen > 2019 > EFD, FINMA und SNB erneuern tripartite Vereinbarung über Zusammenarbeit > Memorandum of Understanding EFD, FINMA, SNB (2. Dezember 2019).